OGH 12Ns5/23s

OGH12Ns5/23s27.1.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Dr. *, AZ D 201/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Mag. * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120NS00005.23S.0127.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. * ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. Mai 2022, GZ D 201/21‑14, nicht ausgeschlossen.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ds 16/22w über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. * ist Mitglied des erkennenden Senats.

[3] Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er den Disiplinarbeschuldigten aus seiner beruflichen Tätigkeit und aufgrund der Teilnahme an einem etwa alle zwei Jahre stattfindenden Seminar kenne. Dabei habe er einmal gemeinsam mit dem Disziplinarbeschuldigten, mit dem er sonst keinen privaten Kontakt pflege, einen Kurzvortrag gehalten. Subjektiv fühle er sich nicht an einer unvoreingenommenen und unparteilichen Entscheidung gehindert.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, beim verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 ff mwN).

[5] Nach ständiger Rechtsprechung stellen weder der rein dienstliche Kontakt noch der kollegial persönliche Kontakt im Rahmen des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund für die angesprochenen Bedenken dar. Der sich oft aufgrund der gemeinsamen Aus‑ und Fortbildung ergebende kollegiale Kontakt stellt damit keinen Ausschließungsgrund dar (vgl zum Ganzen RIS‑Justiz RS0096692, RS0096723; siehe insbesondere auch 2 Nc 17/19a).

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