OGH 13Ns17/94 (RS0096692)

OGH13Ns17/9427.1.2023

Rechtssatz

Der sich auf Grund durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten bei einem Gerichtshof zweiter Instanz nicht unter allen Richtern gleichermaßen zwingend ergebende dienstliche schafft ebensowenig wie der kollegial persönliche Kontakt des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund, der objektiv die Eignung besitzt, Zweifel an der Unbefangenheit sämtlicher Richter zu wecken. Um die relevante Eignung zu erhalten, müssen noch andere Umstände hinzutreten, die eine tatsächliche oder auch nur scheinbar Befangenheit herstellen könnten. Solche Gründe können etwa in einer Feindschaft, in einem speziellen Rivalitätsverhältnis in irgendeinem Lebensbereich, in der Motivationslage der Dankbarkeit, aber auch in rein persönlich freundschaftlichen Beziehungen bestehen. Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann.

Normen

StPO §72 Abs1
StPO §74 Abs2

13 Ns 17/94OGH14.12.1994
13 Ns 17/00OGH23.10.2000

Auch; Beisatz: Wiederholte außerdienstliche Kontakte aufgrund des gemeinsamen Schulbesuchs der Kinder sind geeignet, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. (T1)

13 Ns 17/94OGH18.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte unterhalte. (T2); Beisatz: Befangenheit der Präsidenten des Oberlandesgerichts, der über die Befangenheitsanzeige sämtlicher Richter des Landesgerichts, weil der Vater der Antragstellerin in einem Verfahren nach dem MedienG als leitender Visitator demnächst eine Regelrevision durchführen wird, entscheiden soll. (T3)

13 Ns 62/07gOGH03.10.2007

Vgl auch; Beis wie T3

11 Ns 80/07iOGH23.10.2007

Vgl auch; Beis wie T3

12 Ns 65/07sOGH31.01.2008

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ns 1/21aOGH06.08.2021

Beisatz: Hier: Der sich oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung ergebende kollegiale Kontakt stellt damit keinen Ausschließungsgrund dar. (T4)

12 Ns 5/23sOGH27.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_002

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