OGH 12Ns13/24v

OGH12Ns13/24v12.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 17 Hv 126/22m des Landesgerichts Steyr, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der *gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120NS00013.24V.0312.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

* ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 9. Mai 2023, GZ 17 Hv 126/22m‑170, nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 9/24v über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] * ist Vorsitzende des hiezu berufenen Senats 11.

[3] Sie zeigte ihre allfällige Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim eingeschrittenen Verteidiger des Angeklagten um Mag. V* * handelt. Bis zum Dezember 2016 sei sie (in ihrer damaligen Funktion als Leiterin der Oberstaatsanwaltschaft Wien) dem (damals als Staatsanwalt tätigen) Genannten in der Weisungshierarchie übergeordnet gewesen; dabei habe sich ihre Zusammenarbeit mit ihm problematisch gestaltet.

[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5] Dies ist angesichts der dargestellten Konstellation nicht der Fall, weil der genannte Verteidiger hier (anders als zu 11 Ns 90/20d, 12 Ns 46/21t und 12 Ns 49/23m) die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung – nach Vollmachtsauflösung – nicht verfasste (ON 172, ON 183 zu 17 Hv 126/22m des Landesgerichts Steyr).

[6] * ist solcherart von der Entscheidung über die im Tenor genannten Rechtsmittel nicht ausgeschlossen.

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