OGH 12Ns46/21t

OGH12Ns46/21t7.6.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen Ferdinand H***** wegen des Verbrechens nach § 3g VG, AZ 15 Hv 7/21m des Landesgerichts Eisenstadt, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00046.21T.0607.000

 

Spruch:

***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 12. April 2021, GZ 15 Hv 7/21m‑14, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt *****.

 

Gründe:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 11 Os 68/21s über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

[2] ***** ist Mitglied des hiezu berufenen 11. Senats.

[3] Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim Verteidiger des Angeklagten um Mag. ***** handelt. Bis zum Dezember 2016 sei sie (in ihrer damaligen Funktion als Behördenleiterin) dem (damals als Staatsanwalt tätigen) Genannten in der Weisungshierarchie übergeordnet gewesen; dabei habe sich ihre Zusammenarbeit mit ihm problematisch gestaltet.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

[5] Das ist angesichts der dargelegten Konstellation der Fall (vgl 11 Ns 90/20d).

[6] Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt dessen im Tenor genannte Richterin an die Stelle der Ausgeschlossenen (§ 45 Abs 2 StPO).

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