European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00090.20D.1202.000
Spruch:
***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2020, GZ 632 Hv 6/20s‑98, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 28. August 2020, GZ 632 Hv 6/20s‑106, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt ***** ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 119/20x, 12 Os 120/20v über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
***** ist damit befasstes (Ersatz-)Mitglied (11 Ns 84/20x) des zuständigen Senats 12. Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim Verteidiger des Angeklagten um Mag. ***** handelt. Bis zum Dezember 2016 sei sie (in ihrer damaligen Funktion als Behördenleiterin) dem (damals als Staatsanwalt tätigen) Genannten in der Weisungshierarchie übergeordnet gewesen; dabei habe sich ihre Zusammenarbeit mit ihm problematisch gestaltet.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).
Das ist angesichts der dargelegten Konstellation der Fall.
Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist ***** weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)