Rechtssatz
Die rechtliche Wertung einer Tat richtet sich nicht nach Zwischenerfolgen, sondern nach dem Enderfolg; verletzt daher der Täter seine Opfer, zunächst vorsätzlich schwer, woraus sodann dessen Tod erfolgt, so haftet er nach den §§ 83, 86 StGB und nicht (auch) nach § 84 Abs 1 StGB.
15 Os 40/88 | OGH | 03.05.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Nur bei rechtsrichtiger Annahme einer strengeren (Erfolgsqualifikation) Qualifikation werden bloße Zwischenerfolge verdrängt. (T2) Veröff: JBl 1989,395 (Kienapfel) |
Dokumentnummer
JJR_19751002_OGH0002_0110OS00091_7500000_002
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