Spruch:
Der Einspruch (gegen das Abwesenheitsurteil) der Angeklagten Christina M***** wird zurückgewiesen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Christina M***** wird teilweise Folge gegeben, das Urteil im Schuldspruch zu Punkt C./2./ sowie im diese Angeklagte betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Johannes L***** und - diesen betreffend - der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte Christina M***** und - diese betreffend - die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johannes L***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z l und 3 WaffG und Christina M***** des als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat
Johannes L*****
A./ in der Zeit vom 15. Juli 1989 bis zum 19. April 2000 in Feldkirch, Frastanz, Bludenz und anderen Orten Vorarlbergs sowie Tirols als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Taten einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hat, insbesondere indem er
l./ am 18. August 1989 seiner Mutter Wilhelmine D***** an zwei damals in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften in Feldkirch, nämlich a./ L*****weg 11c, EZ *****, GSt-Nr ***** sowie
b./ Q*****gasse 8, EZ *****,
ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt und dieses im Grundbuch verbüchern hat lassen;
2./ sich - teils durch verdeckte Treuhandschaften - zumindest an nachfolgenden Gesellschaften - wenn auch nur zeitweise oder teilweise - beteiligt und teilweise daraus Geschäftserlöse erzielt (insbesondere Schwarzgelder bezogen) hat, nämlich insbesondere a./ von Juli 1989 bis Juni 1990 an der G*****-GmbH, b./ von Juli 1989 bis März 1991 an der Cafe E*****, S***** GmbH, c./ von Juli 1989 bis Oktober 1995 an der L***** GmbH, d./ von September 1989 bis März 1996 an der P***** Gastgewerbebetriebs GmbH,
e./ von Juli 1989 bis Dezember 1990 an der R***** GmbH, f./ von April 1990 bis Dezember 1994 an der R***** GmbH, g./ von Oktober 1995 bis August 1996 an der B***** GmbH, h./ von März 1995 bis Jänner 1997 an der C***** GmbH, i./ von Dezember 1996 bis März 1997 an der K ***** GmbH und j./ von Juli 1996 bis April 1997 an der A***** GmbH; 3./ sich seines Freundes Otto W***** als verdeckten Treuhänders bedient und mit dessen Hilfe unter Verwendung dessen Namens a./ in den Jahren 1991 bis 1997 bei der Raiffeisenbank Bludenz mit Einzelzeichnungsvollmacht ausgestattete Giro-, Festgeld-, Fremdwährungs- sowie Wertpapierkonten eingerichtet und damit seine Einkünfte in mehrfacher Millionenhöhe verwaltet hat sowie b./ Vermögenswerte angeschafft hat, nämlich im Frühjahr 1995 einen von der Firma Gartenpark G***** errichteten Swimmingpool im Wert von 569.748 S und im Jahr 1991 ein Motorboot der Marke Sea Ray 370 SS im Wert von 66.750 US Dollar;
4./ am 30. März 1993 sowie am l. Juli 1997 auf der Liegenschaft Feldkirch, L***** 11c, und am 9. Dezember 1998 am Wohnort seiner Mutter in Bludenz, A*****, Bargeldbeträge - teilweise in Fremdwährungen - im Gesamtwert von umgerechnet über 1,7 Millionen S aufbewahrt hat;
5./ vor dem Bezirksgericht Bludenz anlässlich der Ablegung von Vermögensverzeichnissen nach § 47 Abs 2 EO, nämlich am 7. Dezember 1993 zu E 5477/93, am 13. Dezember 1995 zu E 5777/95 und am 16. April 1997 zu 9 E 577/95v unvollständige und falsche Angaben gemacht hat; 6./ am l. Dezember 1993 über eine verdeckte Treuhandschaft durch Mag. Rainer Z***** an der Liegenschaft EZ ***** (GSt-Nr ***** mit der Adresse G*****gasse 5) 38/446-Anteile in B-LNR l sowie 142/446-Anteile in B-LNR 2, mit welchen Wohnungseigentum an W l und 2 verbunden gewesen war, erworben und bis zum 14. April 1994 durch Mag. Rainer Z***** sowie hierauf bis zum 16. April 1997 durch Christina M***** besessen hat;
B./ vom l. Juli 1997 bis zum 9. Dezember 1998 in Bludenz trotz eines über ihn von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zur Zahl III-25/B/7/86 verhängten Waffenverbots (§ 12 WaffG) eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einem mit fünf Patronen geladenen Trommelrevolver der Marke Ruger SP 101 Cal 375 Magnum mit herausgefräster Waffennummer unbefugt besessen;
Christina M*****
C./ in den Jahren 1995 bis 1998 in Feldkirch sowie anderen Orten Vorarlbergs und Tirols zu den zu Punkt A./ angeführten Straftaten des Johannes L***** beigetragen, wobei sie mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Befriedigung eines Gläubigers des Genannten, nämlich der Republik Österreich, durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereiteln oder zu schmälern, und der durch die Tat herbeigeführte Schaden 2.000 Euro überstiegen hat, indem sie als verdeckte Treuhänderin für Johannes L***** l./ sich an Gesellschaften beteiligt und Einzelunternehmen geführt hat, nämlich
a./ von Oktober 1995 bis August 1996 in Nenzing an der B***** Gaststättenbetriebs GmbH,
b./ im ersten Halbjahr 1996 in Dornbirn an der B***** OEG, c./ von März 1996 bis Jänner 1997 in Feldkirch an der C***** GmbH, d./ von April 1996 bis zum Jahreswechsel 1997/1998 in Lustenau das Table Dance Lokal V*****, sowie
e./ im Juli und August 1996 in Kirchberg (Tirol) an der A***** GmbH;
2./ ab März 1995 das Girokonto Nr ***** bei der Raiffeisenbank B***** geführt und Johannes L***** die Verfügungsmacht darüber eingeräumt hat;
3./ am 28. Juni 1995 die Rechnung der Firma Gartenpark G***** für den Bau eines Swimmingpools auf der im Eigentum des Johannes L***** stehenden Liegenschaft Feldkirch, L*****weg 11c in der Höhe von 569.748 S bar beglichen und dafür Sorge getragen hat, dass diese auf den Namen Otto W***** (als Rechnungsempfänger) gelautet hat. Die Urteilsverkündung erfolgte in Abwesenheit der Zweitangeklagten (S 199, 205/VI).
Rechtliche Beurteilung
Die Zweitangeklagte bekämpft dieses Urteil mit einem Einspruch (§ 427 Abs 3 StPO), dem keine, und mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5 a, 7, 8, 9 lit a und 9 lit c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt. Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten ist nicht im Recht.
Zum Einspruch der Zweitangeklagten:
Der einzige gesetzlich vorgesehene Einspruchsgrund, nämlich der Nachweis, dass die Zweitangeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten worden ist, in der Hauptverhandlung zu erscheinen (§ 427 Abs 3 dritter Satz StPO), liegt nicht vor. Vielmehr hat diese am letzten Verhandlungstag der an sieben Tagen (ON 90, 94, 103, 111, 128, 145, 155) in ihrer Anwesenheit - am 23. September 2002 (ON 124) und am 5. Dezember 2002 (ON 149) war nicht in die Sache eingegangen worden - durchgeführten Hauptverhandlung erklärt, an einer weiteren Verhandlungsteilnahme nicht interessiert zu sein, und hierauf den Verhandlungssaal verlassen (S 199/VI). Mit der der Sache nach aufgestellten Behauptung, dies hätte sie in Kenntnis bestimmter - von ihr jedoch nicht erwarteter - Umstände des weiteren Prozessverlaufs unterlassen, wird ein unabweisbares Hindernis, an der weiteren Verhandlung teilzunehmen, nicht dargetan. Der Einspruch ist daher nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten:
Die Verfahrensrüge (Z 4) übersieht mit den Ausführungen zum abgelehnten Antrag auf Beischaffung der Abgabenakten der zu Punkt A./2./ des Schuldspruchs genannten Betriebe zum Beweis dafür, dass deren in den Tatzeiträumen erzielte Erlöse nicht dem Angeklagten zugerechnet worden seien (S 295/V), den Urteilsausspruch, wonach das Erstgericht den unter Beweis zu stellenden Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). Mit dem weiteren Vorbringen, die Abgabenbehörden hätten ihren Bescheiden "die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt", zielt der Antrag auf eine - im Erkenntnisverfahren nicht gebotene - Erkundungsbeweisführung ab, indem er nicht darlegt, welche dem Erstgericht bis dahin verschlossen gebliebenen Beweisergebnisse den zur Beischaffung beantragten Akten zu Gunsten des Angeklagten entnommen werden könnten (13 Os 135/85). Subjektive Beweiswerteinschätzungen bzw Schlussfolgerungen einer anderen Behörde allein können jedoch nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352 und 435; Mayerhofer, StPO4 § 150 E 6b und 8; 15 Os 71/03; 15 Os 42/03 15 Os 145/02; 11 Os 40/03). Erkundungscharakter kommt auch dem Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte nicht an den zu Punkt A./2./ des Schuldspruchs genannten Betrieben beteiligt gewesen und dass er nicht "aus den danach übernommenen Haftungen" in Anspruch genommen worden sei, sowie dass er sich nicht des Otto W***** als verdeckten Treuhänders bedient habe (S 39 f/VI), zu, weil der Beweisantrag nicht erkennen lässt, aus welchen Tatsachengrundlagen ein Sachverständiger die behaupteten (den getroffenen Feststellungen entgegenstehenden) Schlüsse hätte ableiten sollen.
Das ergänzende Beschwerdevorbringen zu beiden Beweisanträgen ist unbeachtlich, weil deren Berechtigung auf den Antragszeitpunkt bezogen zu überprüfen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 und 41). Indem die Mängelrüge (Z 5) einwendet, das Erstgericht habe sich nicht mit den auf den zu Punkt A./l./ des Schuldspruchs genannten Liegenschaften lastenden, gegenüber den Belastungs- und Veräußerungsverboten grundbücherlich bevorrangten Hypotheken auseinandergesetzt, übergeht sie, dass nach der Aktenlage bezüglich der Liegenschaft Feldkirch, L*****weg 11c, Vorbelastungen von höchstens 7,41 Millionen S (Beilagenordner F, 029) allein ein Gebäudewert von etwa 10,1 Millionen S (US 40) sowie hinsichtlich der Liegenschaft Feldkirch, Q*****gasse 8, vorrangigen Pfandrechten von 757.789 S (Beilagenordner F, 096) ein Verkaufspreis von 4 Millionen S (US 26) gegenübergestanden ist und bezieht sie sich solcherart nicht auf entscheidende Tatsachen.
Soweit die Mängelrüge eine Differenzierung dahin vermisst, welcher Teil des Gläubigerausfalls der Heinrich G***** KG auf vor der Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote (A./l./) abgeschlossene Verträge zurückzuführen ist, lässt sie im Hinblick darauf, dass alle anderen Tathandlungen (großteils) zeitlich nach dem Abschluss beider Verträge mit der Heinrich G***** KG (US 28) gesetzt worden sind, nicht erkennen, warum der genannte Umstand für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll. Die Aussage des Zeugen Karl-Heinz G***** (S 289 f/V), der Erstangeklagte habe nach Klagsführung "seinen Teil" bezahlt, wurde der Beschwerde zuwider nicht übergangen, sondern einer Urteilsfeststellung zu Grunde gelegt (s US 29). Subsumtionsrelevant ist die im Jahr 1999 erfolgte Abschlagszahlung in Hinsicht auf die bereits im Jahr 1992 erfolgte Klags- und (erfolglose) Exekutionsführung (US 28) aber nicht, weil der Tatbestand der betrügerischen Krida keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 156 Rz 20). Aus der ergänzenden Bemerkung des genannten Zeugen, der Erstangeklagte habe Rechnungen "eigentlich immer" beglichen (S 291/V), ist für dessen Prozessstandpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen. Das Beschwerdevorbringen zu den Gesellschaftsbeteiligungen (A./2./) ist nicht geeignet, die Rüge zu tragen. Zum einen wird übergangen, dass die rechtlich relevanten Tathandlungen zum Faktum A./2./ nach den Urteilsfeststellungen nicht im Verschleiern der lukrierten Erlöse, sondern im Verheimlichen der Beteiligungen an sich bestanden haben (US 42). Der Einwand, diese seien auch mit Kosten verbunden gewesen, die von allfälligen Einnahmen in Abzug zu bringen seien, schlägt fehl, weil auch das (vom Gläubigerschädigungsvorsatz getragene) Investieren in Unternehmungen tatbestandsmäßig iSd § 156 StGB ist.
Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass das Erstgericht die Feststellung, dem Erstangeklagten seien aus diesen Beteiligungen Erlöse zugeflossen, keineswegs unbegründet lässt, sondern sich auf die Depositionen des Zeugen Josef H***** im Zusammenhalt mit einer sichergestellten Urkunde (US 34), die Angaben der Zweitangeklagten im Vorverfahren (US 35 f), die Aussage der abgesondert verfolgten Wilhelmine F***** (US 74), den aufwändigen Lebensstil des Erstangeklagten (US 75) sowie beschlagnahmte Kassabücher (US 76) stützt.
In der mangelnden Erörterung der Aussage des Zeugen Karl-Heinz D***** im Vorverfahren (Beilagenordner Q, 201), nach dessen Eindruck habe zwischen dem Erstangeklagten und Otto W***** ein Vertrauensverhältnis bestanden, sowie des Umstandes, dass der genannte Zeuge seine Depositionen zu den Einzahlungen auf die W*****-Konten erst über Vorhalte relativiert habe (Beilagenordner Q, 202 f), ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keine Urteilsunvollständigkeit zu erblicken. Denn die Tatrichter haben hinreichend begründet, warum sie aus mehreren vorliegenden Beweisergebnissen in ihrer Gesamtheit, insbesondere den aus den vorliegenden Kontounterlagen ersichtlichen Geldflüssen (US 70), aber auch den Aussagen des genannten Zeugen, zu den den Anklagten zu A./3./a./ belastenden Feststellungen gekommen sind und waren - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten, sich mit Details der Aussagen des Genannten auseinander zu setzen, denen bei verständiger Gesamtbetrachtung keine entlastende Bedeutung zukommen kann.
Die Beschwerdeausführungen zum Zeugen Elmar R***** erschöpfen sich in einem in dieser Form unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts, indem behauptet wird, die von den Tatrichtern vorgenommene Wertung der Aussage dieses Zeugen stelle deshalb eine "unstatthafte Vermutung zum Nachteil" des Erstangeklagten dar, weil der Zeuge lediglich vor dem Rechtshilfegericht, nicht aber persönlich in der Hauptverhandlung gehört worden sei. Dem zuwider ist eine damit der Sache nach geforderte Beweisregel der österreichischen Strafprozessordnung fremd und hat das Schöffengericht ausführlich dargelegt (US 68 f), aus welchen Gründen ihm die Aussage des Genannten im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren (Beilagenordner K, 151 bis 154) plausibler erscheint als jene vor dem Bezirksgericht Hartberg als Rechtshilfegericht (ON 139).
Das Auftreten Otto W***** als Verkäufer des Motorboots der Marke Sea Ray 370 SS (A./3./b./), das den tatrichterlichen Konstatierungen im Übrigen ohnedies zu Grunde liegt (s US 49), ist nicht entscheidungsrelevant, weil die Tathandlung zum Faktum A./3./b./ des Schuldspruchs nicht im Verkauf, sondern im Ankauf des bezeichneten Motorboots bestand, weshalb auch die Reklamation der mangelnden Erörterung der Aussage des Käufers Volker B***** nicht geeignet ist, die Rüge zu tragen.
Mit dem Einwand (inhaltlich Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung enthalte bezüglich des Ankaufs des Swimmingpools im Frühjahr 1995 (A./3./b./) keine hinreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die Beschwerde die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 48 iVm US 54).
Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgenommene Wiedergabe der Aussagen des Zeugen Karl-Heinz G***** und der Zeugin Mag. Bettina St***** lässt nicht erkennen, welcher (für den Erstangeklagten günstige) Schluss hieraus hätte abgeleitet werden sollen. Die Angaben der Zeugin Waltraud St***** zu den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen an der G*****-GmbH (A./2./a./) sind schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Genannte nach den Feststellungen des Erstgerichts vor Beginn des Tatzeitraums zu Punkt A./2./a./ des Schuldspruchs die Geschäftsführung sowie ihre Gesellschaftsanteile an Susanne M***** übertragen hat (US 30). Die Aussage der Waltraud St*****, sie habe die Verhandlungen über den Anteilsverkauf mit dem Erstangeklagten und auch mit Susanne M***** geführt (S 141 f/VI) gibt die Beschwerde - in Behauptung ausschließlicher Gesprächsführung mit Letzterer - im Übrigen sinnentstellt verkürzt wieder. Auch zur Beteiligung an der B***** Gaststättenbetriebs GmbH (A./2./g./) übersieht die Rüge, dass der Tatzeitraum nur von Oktober 1995 bis August 1996 reicht und während dieser Zeit die Zweitangeklagte sämtliche Geschäftsanteile gehalten hat (US 35), weshalb der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Herbert R*****, er habe bei der genannten Gesellschaft nicht als Strohmann für den Erstangeklagten fungiert, auf sich beruhen kann. Soweit die Rüge durch isoliertes Herausgreifen einzelner Passagen der Aussagen der Zeugen Konrad D***** (S 31 f/VI), Anke D***** (S 33 f/VI), Johannes St***** (S 119 ff/VI), Christian Sch***** (S 129 ff/VI), Elmar R***** (ON 139), Mag. Rainer Z***** (S 357 ff/V) und Reinhard R***** (S 25 ff/VI) erhebliche Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken trachtet, gelingt ihr dies nicht, zumal sich bereits das Erstgericht mit den den Urteilsfeststellungen widersprechenden Beweisergebnissen kritisch auseinandergesetzt hat (US 62, 66, 68 f, 76). Bezüglich der Depositionen der Zeugen Karl-Heinz D***** und Volker B***** sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen zur Mängelrüge verwiesen. Insgesamt vermag die Tatsachenrüge somit keine erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Darlegungen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Urteilsaufbau lassen nicht erkennen, welche Gesetzesbestimmungen der Beschwerdeführer als verletzt erachtet. Feststellungsmängel bezüglich des Befriedigungsausfalls der Gläubiger, des Überschreitens der Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB sowie (zum Faktum A./6./ des Schuldspruchs) zum tatsächlichen Erwerb der Liegenschaftsanteile am Grundstück EZ ***** reklamierend übergeht die Rüge die ausführlichen Urteilskonstatierungen zu Schadenseintritt und -höhe (US 23, 26 bis 30) sowie jene, wonach der Erstangeklagte die genannten Liegenschaftsanteile - die sodann wirtschaftlich in seinem Eigentum gestanden sind und über die er verfügt hat - über eine verdeckte Treuhandschaft erworben und durch Mag. Rainer Z***** sowie anschließend durch die Zweitangeklagte gehalten hat (US 52 f). Die Beschwerdeprämisse, es wäre erforderlich, jede einzelne Kridahandlung dem Befriedigungsausfall eines bestimmten Gläubigers zuzuordnen, lässt die Ableitung aus dem Gesetz ebenso vermissen, wie die Behauptung zu A./4./, der Tatbestand des § 156 StGB setze die Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland voraus. Der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987 (JBl 1988, 467) ist zwar in concreto ein Geldtransfer ins Ausland zu Grunde gelegen, jedoch der von der Beschwerde hieraus abgeleitete Rechtssatz nicht zu entnehmen.
Das Erstgericht hat die Liegenschaftsverkäufe des Erstangeklagten sowie die dabei erzielten Kaufpreise ausdrücklich festgestellt (US 26). Inwieweit die Verkaufserlöse darüber hinaus "berücksichtigt" werden hätten sollen, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Ebenso wenig ist ersichtlich, welche (dem Prozessstandpunkt des Erstangeklagten zuträglichen) Schlüsse aus der auszugsweisen Wiederholung der Urteilskonstatierungen zu den einzelnen Gläubigern zu ziehen seien.
Bezüglich der gegenüber den Belastungs- und Veräußerungsverboten (A./l./) grundbücherlich bevorrangten Hypothekarforderungen legt die Rüge nicht dar, inwiefern diese - insbesondere im Hinblick auf die den jeweiligen Hypothekarbetrag bei weitem übersteigenden Liegenschaftswerte (s US 26, 40) - für die Lösung der Rechtsfrage von Bedeutung seien. Der unsubstantiierte Hinweis auf "allfällige andere Befriedigungsmöglichkeiten bzw tatsächliche Befriedigungen" lässt jeden Bezug zu den vorliegenden Verfahrensergebnissen vermissen. Der Vorwurf, das Erstgericht habe eine mehrfache Zurechnung des Verheimlichens von Vermögenswerten vorgenommen, ist logisch nicht nachvollziehbar und entbehrt daher einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Nichtigkeit.
Mit den Ausführungen zum Verhältnis der Werte der Liegenschaften zu jenen der gegenüber den Belastungs- und Veräußerungsverboten (A./l./) grundbücherlich vorrangigen Hypothekarforderungen sowie den hieran geknüpften Erwägungen zur Versuchstauglichkeit und mit der Behauptung, die (verdeckten) Beteiligungen an den Gesellschaften (A./2./) seien nicht werthaltig gewesen, bestreitet die Rechtsrüge die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 26, 40, 42) und bringt solcherart die Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.
Korrespondierendes gilt für die Einwände, die Bezahlung von Verbindlichkeiten über Konten, die auf den Namen Otto W***** eröffnet worden sind, sei nicht tatbestandsmäßig iSd § 156 StGB, der Schuldgehalt jener Transaktionen sei bereits durch die Verurteilung des Otto W***** nach dem Devisengesetz abgedeckt worden, der Erwerb des Swimmingpools stelle keine Vermögensverringerung dar und es seien die sichergestellten Bargeldbeträge (A./4./) - wie die Sicherstellung als solche zeige - nicht verheimlicht gewesen, welche die Feststellungen des Erstgerichts übergehen. Danach haben nämlich die Tathandlungen zu Punkt A./3./a./ darin bestanden, dass auf die auf den Namen Otto W***** lautenden Konten über 17 Millionen S, die dem Vermögensbestand des Erstangeklagten zuzurechnen gewesen sind, eingezahlt und solcherart dem Gläubigerzugriff entzogen worden sind (US 46 f). Das Strafverfahren gegen Otto W***** wegen Verletzung des Devisengesetzes bezog sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen auf einen zur Gänze vor dem gegenständlichen gelegenen Tatzeitraum (US 45). Bezüglich des Swimmingpool-Erwerbs (A./3./b./) hinwieder negiert die Rüge die Urteilskonstatierungen, wonach der Pool durch den Einbau mit der Liegenschaft Feldkirch, L*****weg 11c untrennbar verbunden und hiedurch auf Grund des an dieser bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots dem Gläubigerzugriff entzogen worden ist (US 48). Zu den verheimlichten Bargeldbeträgen (A./4./) schließlich werden die Feststellungen übergangen, dass sich das Geld teilweise in einem Versteck im Keller des Hauses der Mutter des Erstangeklagten (US 44, 64), teilweise auch in einem Tresor, zu dem nur die beiden Angeklagten Zugang hatten (US 44, 63), befand. Demgemäß kommt aber den zu diesem Faktum weiters sichergestellten Geldbeträgen schon deshalb keine Bedeutung zu, weil keine Wertgrenze tangiert ist und keine rechtlich eigenständigen Taten in Wegfall geraten könnten.
Auch die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b), welche die Tatbestandsmäßigkeit der Gläubigerschädigung durch Unterfertigung eines falschen Vermögensverzeichnisses nach § 47 EO (A./5./) ohne inhaltliche Argumentation mit dem bloßen Hinweis auf eine Lehrmeinung bestreitet (und hieraus unter Behauptung der bloßen Tatbildlichkeit nach § 292a StGB die Verjährung der Strafbarkeit abzuleiten trachtet), ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (11 Os 2/03; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590). Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bestand in diesem Zusammenhang kein Anlass (vgl ÖJZ-LSK 1995/70). Dies trifft ebenso auf das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) zu, die Tathandlungen seien (ausschließlich) nach dem Finanzstrafgesetz zu beurteilen. So erschöpft sich schon die grundlegende Prämisse der Rüge, die Republik Österreich sei (im Tatzeitraum) die einzige Gläubigerin des Erstangeklagten gewesen, in einer substratlosen Bestreitung der gegenteiligen tatrichterlichen Konstatierungen (US 26 bis 30). Die weitere Beschwerdebehauptung, die gegenüber der Republik Österreich gesetzten Tathandlungen würden - die erforderliche subjektive Tatseite unterstellt - (ausschließlich) Finanzvergehen darstellen, übergeht die Feststellung, dass dem Verfahren die mangelnde Einbringlichkeit einer bereits rechtskräftig festgesetzten Steuerschuld zu Grunde liegt (US 22 f), womit sich (auch) die Frage einer allfälligen Idealkonkurrenz in concreto nicht stellt. Demgemäß entfernt sich auch der Beschwerdeansatz, die Tathandlungen hätten erst die Schuld gegenüber der Republik Österreich begründet, von den tatsächlichen Urteilsannahmen.
Im Übrigen kommt den Einwendungen zu den Urteilsfakten A./2./ sowie A./4./ bis A./6./ auch insoweit keine Relevanz zu, weil das gesamte Tatverhalten des Erstangeklagten nach den Feststellungen des Schöffengerichtes zum Ziel hatte, die Befriedigungsrechte namentlich angeführter Gläubiger, nämlich des Finanzamtes, der Vorarlberger Volksbank und der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank zu beeinträchtigen. Die im Urteil inkriminierten Verhaltensweisen stellen sich daher als Teilakte zur Erreichung dieses Zieles und daher insgesamt als von einem Gesamtvorsatz getragene tatbestandliche Handlungseinheit dar (vgl im Urteilsspruch, US 1 erster Absatz: "... insbesondere indem er ..."). Im Hinblick darauf, dass bereits die zu den Urteilsfakten A./1./ und A./3./, wie oben ausgeführt mängelfreien Feststellungen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 2 StGB, also auch die damit zutreffend angenommene Wertqualifikation tragen, sind die gegen die übrigen Urteilsfakten aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 erhobenen Einwendungen nicht entscheidungsrelevant.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) erfolgte die Verlesung der Aussagen der (damaligen) Mitangeklagten Wilhelmine F***** gemäß § 252 Abs 1 Z l StPO (S 195/VI) zu Recht, weil deren persönliches Erscheinen nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 14. Dezember 2002 (ON 153) wegen akuter internistischer und psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit, welche im Fall der Verhandlungsteilnahme sogar zu Herzrhythmusstörungen und einem Kreislaufkollaps führen hätte können (S 189/VI), nicht bewerkstelligt werden konnte. Die Beschwerdebehauptung, die Verlesung sei unzulässig gewesen, weil Wilhelmine F***** als Zeugin (und nicht als Mitangeklagte) zu vernehmen gewesen wäre, dies (erforderlichenfalls) auch am Ort ihres Aufenthalts (§ 247a StPO), orientiert sich nicht an der Aktenlage, wonach Wilhelmine F***** zum Zeitpunkt der Verlesung mangels Ausscheidung des gegen sie geführten Verfahrens eben Mitangeklagte war.
Soweit sich die Rüge gegen die Verlesung von Aktenteilen wendet, übersieht sie zunächst, dass die ON 10, 31, 35 und 87 sowie die Beilagenordner M l bis M 35 ausschließlich und die ON 2, 13 und 2 in ON 23 sowie die Beilagenordner A bis D und F bis T teilweise (bedeutsame) Urkunden enthalten, die keine Vernehmungsprotokolle und demgemäß nach § 252 Abs 2 StPO zwingend zu verlesen gewesen sind. Die Protokolle hat der Vorsitzende jeweils erst nach Vernehmung des betreffenden Zeugen oder Mitangeklagten verlesen (s S 293/V, 367/V, 41 l/V, 429 bis 443/V, 39/VI), was einerseits - soweit die Vernommenen von früheren Aussagen abgewichen sind - gesetzlich geboten gewesen ist (§ 252 Abs 1 Z 2 StPO) und andererseits - sofern keine Abweichungen bestanden haben - mangels Substituierung einer persönlichen Aussage unter Hintanhaltung der Fragemöglichkeiten der Parteien keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte und aus Z 3 demnach ebenfalls unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 230; EvBl 2000/83 = RZ 2000/29).
Die Behauptungen der weiteren Verfahrensrüge (Z 4), durch die vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 20. Dezember 2002 (S 201/VI) vorgenommene Einfügung des Wortes "insbesondere" in den Anklagepunkt l./ - in Abwesenheit der Zweitangeklagten - sei eine unzulässige Anklageausdehnung vorgenommen worden, gehen ins Leere, weil zum einen durch die bezeichnete Vorgangsweise in Wahrheit bloß eine (rechtlich bedeutungslose) Modifikation der Anklage (Danek, WK-StPO § 227 Rz 8) gegeben war, zum anderen diese nicht Eingang in das Urteil gefunden hat (s US 6). Soweit die Beschwerde das Übergehen dieser Änderung des Anklagetenors im Urteilsspruch - ebenso wie Einschränkungen der Tatzeiträume zu Punkt C./l./ des Schuldspruchs - unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 7 StPO rügt, scheitert sie bereits daran, dass der Angeklagte nicht berechtigt ist, jenen geltend zu machen, weil er eine Nichtigkeitsbeschwerde nur zu seinen Gunsten erheben kann, die Nichterledigung eines Anklagepunktes ihm aber nur zum Vorteil gereichen kann (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 7 E l).
Bezüglich der Abweisung (S 203/VI) des Antrags auf Beischaffung der die Zweitangeklagte betreffenden finanzbehördlichen Akten (S 201/VI) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge des Erstangeklagten hinsichtlich der Abgabenakten der zu Punkt A./2./ des Schuldspruchs genannten Betriebe verwiesen. Dem Ablehnungsantrag der Zweitangeklagten (S 413/V) ist das Erstgericht zu Recht nicht gefolgt (S 415/V), weil dieser nicht hat erkennen lassen, aus welchen Gründen die volle Unbefangenheit des Vorsitzenden in Zweifel zu setzen gewesen sein soll. Das ergänzende Beschwerdevorbringen hiezu ist unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu überprüfen ist.
Das - undifferenzierte - sinngemäße Vorbringen der Mängel- (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5 a), die Zweitangeklagte hätte auch ohne Unterstützung des Erstangeklagten einen hohen Lebensstandard erreichen können, aus dem Bezug von Leistungen nach dem AlVG sei nicht auf die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers zu schließen, die Schlüsse des Erstgerichts aus dem Begehren der Zweitangeklagten, die Rechnung für das Swimmingpool (A./3./b./) auf den Namen Otto W***** ausstellen zu lassen, sowie jene hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Zweitangeklagten seien nicht zwingend und könnten deren Angaben über ihren Vermögensstand im Vorverfahren möglicherweise nicht der Wahrheit entsprochen haben, wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für den Hinweis auf die Plädoyers des Verteidigers sowie das Rechtsmittelvorbringen im ersten Rechtsgang, mit dem überdies auf eigene Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin, nicht jedoch auf konkrete Beweismittel Bezug genommen wird. Warum beweiswürdigende Verweise auf andere Teile der Beweiswürdigung unzulässig sein sollen, vermag die Rüge nicht darzulegen. Die erstgerichtlichen Feststellungen zum Einkommen der Zweitangeklagten betreffen ausschließlich das Strafmaß und sind solcherart einer Erörterung im Nichtigkeitsverfahren nicht zugänglich. Entgegen den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO (nominell verfehlt auch § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO) liegt in der nicht anklagekonformen Aufnahme der Wortfolge "bzw folgende Einzelunternehmen führte" in Punkt C./l./ des Schuldspruchs keine Anklageüberschreitung, weil die angefochtene Entscheidung vom selben Lebenssachverhalt ausgeht wie die Anklage, nämlich von Beitragshandlungen der Zweitangeklagten zu gläubigerschädigenden Malversationen des Erstangeklagten durch verdeckte Übernahme von Treuhandschaften für diesen in namentlich genannten Unternehmen. In welcher Rechtsform diese geführt worden sind, ist für die Schuldsowie die Subsumtionsfrage und damit auch für jene der Identität von Urteils- sowie Anklagesachverhalt bedeutungslos. Entsprechendes gilt für die Erweiterung des Anklagetenors um die Wortfolge "und teilweise daraus erzielte Geschäftserlöse (insbesondere Schwarzgelder) an Johannes L***** weiterleitete" in Punkt C./l./ des Schuldspruchs, weil der Tatbeitrag der Zweitangeklagten im Übernehmen der verdeckten Treuhandschaften gelegen und die Weitergabe allfälliger Einnahmen demnach hier strafrechtlich ohne Bedeutung ist.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet im Ergebnis zutreffend ein, dass die Feststellungen zum Faktum C./2./ nicht hinreichen, den Schuldspruch zu tragen, weil diese weder erkennen lassen, zu welcher der unter Punkt A./ des Urteilsspruchs genannten Handlungen die Zweitangeklagte mittels des bei der Raiffeisenbank B***** errichteten Girokontos Nr ***** beigetragen habe, noch, welche dem Erstangeklagten zuzuordnende Vermögenswerte über dieses Konto dem Zugriff dessen Gläubiger entzogen worden seien.
Im diesbezüglich durchzuführenden zweiten Rechtsgang werden zunächst die Bewegungen auf dem genannten Konto nachzuvollziehen und wird hierauf mittels Befragung der beiden Angeklagten sowie möglicher Einzahler und Zahlungsempfänger die allenfalls gegebene Zuordnung zu gläubigerschädigenden Handlungen des Erstangeklagten vorzunehmen sein.
Im Übrigen ist (auch) die Rechtsrüge der Zweitangeklagten nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. So bestreitet die Beschwerdeprämisse, die Zweitangeklagte habe bezüglich der Gläubigerschädigung im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Swimmingpools im Frühjahr 1995 (C./3./) nicht vorsätzlich gehandelt, die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 48 f). Mit dem weiteren Vorbringen hiezu übersieht die Rüge - in inhaltlicher Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO - dass das Erstgericht seine Erwägungen zur subjektiven Tatseite ausführlich dargelegt hat (US 77 f) und entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nicht verhalten gewesen ist, auf die durch das Beweisverfahren nicht gedeckte, erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde relevierte Version, die Zweitangeklagte sei in Unkenntnis des an der Liegenschaft Feldkirch, L*****weg 11c bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbots (A./l./a./) gewesen, einzugehen.
Die Beschwerdereklamationen, allein die Bezahlung des Entgelts für den Einbau des Swimmingpools sowie das Weiterleiten der Geschäftserlöse aus den verdeckten Beteiligungen seien nicht tatbestandsmäßig, übergeht die Urteilskonstatierungen, die den Swimmingpoolkauf (C./3./) nur im Zusammenhalt mit dem Belastungs- und Veräußerungsverbot (A./l./a./) und die Übernahme der verdeckten Treuhandschaften für den Erstangeklagten (C./l./) als solche (und nicht erst die Weiterleitung der Verkaufserlöse) als Tathandlungen feststellen.
Bezüglich der Werthaltigkeit der Unternehmensbeteiligungen wird auf die Darlegungen zum inhaltsgleichen Vorbringen der Rechtsrüge des Erstangeklagten verwiesen.
Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Zweitangeklagten (auch bezüglich der Wertqualifikation) hat das Erstgericht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - getroffen (US 55). Soweit die Rüge - erneut in inhaltlicher Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO - die diesbezüglichen Konstatierungen als unzureichend begründet bemängelt, ist sie abermals auf die beweiswürdigenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (US 77 f).
Mit dem Einwand schließlich, die treuhändige Übernahme von Vermögenswerten an sich stelle keinen Beitrag zur Gläubigerschädigung dar, übergeht die Beschwerde die Feststellung, dass es sich bei den Treuhandschaften um verdeckte gehandelt hat, mittels welcher den Gläubigern des Erstangeklagten gezielt die Möglichkeit genommen worden ist, auf beträchtliche Vermögenswerte zugreifen. In Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher der Einspruch der Zweitangeklagten zurückzuweisen, deren Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Punkt C./2./ sowie im die Zweitangeklagte betreffenden Strafausspruch aufzuheben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung sowie Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Die darüber hinaus gehende Nichtigkeitsbeschwerde der Zweitangeklagten sowie jene des Erstangeklagten waren, entgegen den von den Angeklagten gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen zur Stellungnahme der Generalprokuratur, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Erstangeklagten und - ihn betreffend - der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO). Die Zweitangeklagte und - diese betreffend - die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf den kassatorischen Teil der Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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