European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107996
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Franz K***** wird für das ihm zur Last liegende Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Strafteil von 18 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 44 Abs 2 StGB wird die Rechtsfolge des Amtsverlustes für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Ihm fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen (unbekämpften) Zuspruch an die Privatbeteiligte enthält, wurde Franz K***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wovon ein Strafteil von 18 Monaten ebenso wie der Amtsverlust bedingt nachgesehen wurden.
Danach hat er sich zwischen 25. Jänner 2002 und 9. August 2013 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich die Einnahmen der Freiwilligen Feuerwehr S***** in dem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von 160.108,40 Euro, welche er als Leiter des Verwaltungsdienstes der Freiwilligen Feuerwehr S***** auf ein Konto bzw Sparbuch der Freiwilligen Feuerwehr S***** einzahlen hätte sollen, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) weist zutreffend darauf hin, dass in der vom Schöffengericht vorgenommenen Wertung, wonach in Anbetracht einer über 11 ½ Jahre andauernden Tatbegehung kein ordentlicher Lebenswandel gegeben sei (US 11), eine rechtlich unrichtige Beurteilung von für die Strafbemessung maßgebenden (da in Anschlag gebrachten) Strafzumessungstatsachen liegt (vgl RIS-Justiz RS0099985), weil § 34 Abs 1 Z 2 StGB auf das Verhalten eines Angeklagten vor allen nunmehr zur Aburteilung gelangenden Taten abstellt. Die wiederholte Delinquenz über einen längeren Zeitraum beseitigt diesen Milderungsgrund nicht (11 Os 120/13a; RIS-Justiz RS0091517).
Demgemäß war ‑ im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben und in diesem Umfang nach § 288 Abs 2 Z 3 StPO wie aus dem Spruch ersichtlich in der Sache selbst zu erkennen.
Bei der dadurch erforderlichen Strafneubemessung waren das dreifache Übersteigen der Wertgrenze des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB, die Vielzahl der Angriffe zum Nachteil einer gemeinnützigen Organisation und der lange Deliktszeitraum erschwerend, mildernd hingegen, dass der Angeklagte vorher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten (das auch langjährige freiwillige gemeinnützige Arbeit im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr umfasste) in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB; Unbescholtenheit stellt für sich allein - wovon das Erstgericht offenbar ausgeht - im Übrigen keinen Milderungsgrund dar; vgl RIS-Justiz RS0091436, RS0091471 und RS0091459), das umfassende reumütige Geständnis und die bislang geleistete teilweise Schadensgutmachung.
Ausgehend davon erschien dem Obersten Gerichthsof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen.
Die bedingte Nachsicht bloß eines Teils von 18 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe sowie des Amtsverlusts ergibt sich schon aus § 16 StPO.
Mit Blick auf den langen Tatzeitraum und die Schadenshöhe, der eine entsprechende (auch noch nicht zur Gänze ausgeglichene) persönliche Bereicherung gegenüberstand (die geschädigte gemeinnützige Organisation musste sogar einen verzinsten Kredit aufnehmen, um Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können), erschien eine gänzlich bedingte Strafnachsicht oder ein größerer bedingt nachgesehener Strafteil aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.
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