Rechtssatz
Abschiebungen, Auslieferungen und Rechtshilfeverfahren (im ersuchten Staat) betreffen als solche nicht die Prüfung einer strafrechtlichen Anklage und liegen somit außerhalb des Schutzbereichs des Art 6 MRK. Das Rechtshilfeverfahren ist nämlich seinem Wesen nach ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem Schuld oder Nichtschuld des Betroffenen in der Regel nicht geprüft werden. Daraus folgt, dass in Erneuerungsanträgen eine Berufung auf Art 6 MRK nur in bestimmten Fallkonstellationen ausnahmsweise auch in Rechtshilfesachen möglich ist.
12 Os 133/19d | OGH | 05.12.2019 |
Vgl; Beisatz: Rechtshilfeersuchen fallen ‑ von besonderen Umständen abgesehen ‑ nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK. (T1) |
14 Os 135/21s | OGH | 24.01.2022 |
Vgl; Beisatz: nur: Auslieferungs-(Übergabe-)Verfahren zur Strafvollstreckung fallen als solche nie in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20190625_OGH0002_0110OS00028_19F0000_001