OGH 11Os26/05s (RS0120600)

OGH11Os26/05s16.9.2020

Rechtssatz

Beitragshandlungen im Sinn des § 12 dritter Fall StGB müssen zu einer ausreichend individualisierten Straftat erfolgen; eine konkrete Individualisierung ist nicht erforderlich. Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. Die Person des unmittelbaren Täters muss nicht individualisiert sein. Mangels qualitativer Akzessiorietät ist es ohne Bedeutung, ob der Ausführende rechtswidrig, vorsätzlich, fahrlässig oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Strafbarkeit des Beitragstäters wegen vorsätzlicher Beitragstäterschaft setzt nur dessen Vorsatz auf Tatbildverwirklichung, somit auf Vollendung der Tat voraus. Ob eine ausreichende Individualisierung der vom Beitragstäter geförderten Straftat gegeben ist, ist einzelfallbezogen und insbesondere auch abhängig vom Deliktstyp unterschiedlich zu beurteilen.

Normen

StGB §12 Bc
FinStrG §11

11 Os 26/05sOGH31.01.2006
11 Os 142/05zOGH28.03.2006

Auch; nur: Für den Beitragstäter genügt es, dass er zur Zeit der Beitragshandlung die Tat des unmittelbaren Täters ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt. (T1)

12 Os 125/06hOGH25.01.2007

Auch; nur T1

15 Os 122/07sOGH21.01.2008

Auch; nur T1

11 Os 62/08iOGH16.09.2008

Vgl; Beisatz: Der Vorsatz der Beitragstäter muss sich auf eine ausreichend individualisierte Tat beziehen. (T2)

14 Os 89/08gOGH14.10.2008

Auch

11 Os 163/11xOGH19.01.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Tatplan, der auch auf die vor der Tat vereinbarten Modalitäten der vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) geförderten Flucht gerichtet war. (T3)

13 Os 105/15pOGH06.09.2016

Auch

13 Os 69/18yOGH12.09.2018

Auch; Beisatz: Der Vorsatz des Beteiligten muss nicht im Zeitpunkt der Zueignung durch den unmittelbaren Täter vorliegen. (T4)

15 Os 124/19bOGH04.12.2019

Vgl

14 Os 8/20pOGH17.03.2020

Vgl

13 Os 20/20wOGH16.09.2020

Beisatz nur: Mangels qualitativer Akzessorität sonstigen Beitrags (§ 11 dritter Fall FinStrG) ist für die Strafbarkeit des Beitragstäters nicht von Bedeutung, ob der unmittelbare Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) vorsätzlich gehandelt hat. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_0110OS00026_05S0000_001

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