11 Os 24/02 | OGH | 09.04.2002 |
14 Os 141/05z | OGH | 09.01.2006 |
Auch; Beisatz: Damit werden Angeklagte, welche in Betreff eines gegen sie ergangenen Strafurteils von ihrem Rechtsmittelrecht Gebrauch machen, gegenüber Angeklagten, welche von einer Urteilsbekämpfung Abstand nehmen durch die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unter dem Aspekt einer möglichen bedingten Entlassung nicht benachteiligt. (T1) |
13 Os 9/10p | OGH | 10.02.2010 |
Auch; Beisatz: Die von 14 Os 141/05z, verlangte analoge Anwendung des § 265 Abs 1 StPO bedeutet zwar - in Fortentwicklung des von 11 Os 24/02, aufgezeigten Schutzzwecks -, dass eine solche Entscheidung nicht stets nur (solcherart aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft geschieht, sondern bereits aufgrund des erstgerichtlichen Urteils zu erfolgen hat, wenn es allein darum geht, Angeklagte, die das gegen sie ergangene Urteil bekämpfen, gegenüber solchen, die auf Urteilsanfechtung verzichten, nicht zu benachteiligen. In einem solchen Fall spricht nichts dagegen, vom Bezugspunkt einer Strafhaft, die von Rechtskraft des Strafausspruchs (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) und Strafvollzugsanordnung abhängt, auch hinsichtlich der Rechtskraft abzusehen, nachdem vom Erfordernis der Strafvollzugsanordnung bereits von 11 Os 24/02, abgesehen wurde. Die von § 265 Abs 2 (§ 498 Abs 2) StPO angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde ändert am Beschwerdegegenstand, welcher hier in einer Beurteilung anhand des erstgerichtlichen Strafausspruchs besteht, nichts. Wird das Urteil jedoch auch zum Nachteil des Angeklagten angefochten, kommt bedingte Entlassung nur (aufschiebend) bedingt für den Fall der Rechtskraft in Betracht. (T2) |
15 Os 86/10a | OGH | 15.09.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
15 Os 78/12b | OGH | 27.06.2012 |
Vgl; Ähnlich Beis wie T1 |
15 Os 110/17s | OGH | 19.09.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20020409_OGH0002_0110OS00024_0200000_001
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