OGH 11Os1/95 (RS0089267)

OGH11Os1/9528.2.1995

Rechtssatz

Beim Raub mit schweren Folgen müssen diese unmittelbar durch die Gewaltanwendung verursacht sein und im Rahmen der objektiven Zurechenbarkeit des Täterverhaltens liegen; dazu ist insbesondere erforderlich, daß die Tatfolgen im Risikozusammenhang mit dem Täterverhalten (Gewaltsanwendung) liegen. Daher muß zwischen der Gewalthandlung und der eingetretenen Verletzungsfolge bzw Todesfolge ein deliktsspezifischer Zusammenhang bestehen. Die Zurechnung der schweren Folgen setzt wenigstens Fahrlässigkeit voraus, für die allgemeinen Regeln des § 6 StGB gelten.

Normen

StGB §7 Abs2
StGB §143 D

11 Os 1/95OGH28.02.1995
13 Os 130/95OGH18.10.1995

Vgl auch

15 Os 94/10bOGH11.08.2010

Auch; Beisatz: Hier: Verabreichung von KO-Tropfen an 82jährigen und als Folge Sturz mit offenem Oberschenkelknochenbruch. (T1)

13 Os 46/15mOGH30.06.2015

Vgl

11 Os 70/17dOGH08.08.2017

Auch; Beisatz: Verletzungen, die sich (erst) durch Abwehrhandlungen des Opfers ergeben, sind einer Zurechnung iSd § 7 Abs 2 StGB nicht grundsätzlich entzogen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0110OS00001_9500000_001

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