OGH 11Os17/85 (RS0094559)

OGH11Os17/8521.5.1985

Rechtssatz

Ein auf Unterlassung der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche abzielender Betrug ist vollendet, sobald wegen der bewirkten Täuschung eine an sich (bereits) mögliche und sonst auch nach dem persönlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt.

Normen

StGB §146 D

11 Os 17/85OGH21.05.1985

Veröff: SSt 56/35 = RZ 1986/6 S 11

15 Os 37/95OGH20.04.1995
12 Os 101/12pOGH31.01.2013

Auch

17 Os 14/16mOGH06.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben der Einbringung einer (hier: Angaben‑)Forderung ist einer Verminderung von Aktiven gleichzuhalten. (T1)

14 Os 133/21xOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Im Fall täuschungsbedingten Unterbleibens der Einhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in der gesetzlichen Höhe ist bei Beurteilung des Zeitpunkts der Vollendung zwischen selbst zu berechnenden und vom Sozialversicherungsträger vorzuschreibenden Beitragszahlungen (§ 58 Abs 1 und 4 ASVG) zu differenzieren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850521_OGH0002_0110OS00017_8500000_001

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