OGH 11Os143/79 (RS0093229)

OGH11Os143/7923.1.1980

Rechtssatz

Beschädigung liegt vor, wenn die Gebrauchsfähigkeit einer Sache durch eine nicht bloß ganz unerhebliche Veränderung beeinträchtigt wird (hier: heruntergerissene Türverkleidung).

Normen

StGB §125

11 Os 143/79OGH23.01.1980
13 Os 77/80OGH28.08.1980

Vgl; Beisatz: Oder nicht unerhebliche Wertminderung. (T1)

12 Os 79/09yOGH26.11.2009

Vgl; Beisatz: Zum einen minimale und unmaßgebliche Veränderungen der Sache, zum anderen Veränderungen, die ohne einen ins Gewicht fallenden Aufwand an Zeit und Kosten rückgängig gemacht werden können, unterfallen nicht dem Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 125 RN 35). (T2)

15 Os 166/13wOGH11.12.2013

Auch; Beisatz: Hier: Das gewaltsame Eindrücken einer unversperrten, jedoch außen mit einem Türknauf versehenen und innen mit einer Vorhängekette gesicherten Wohnungstür mit Körperkraft, wodurch die Befestigung der Türkette aus der Verankerung im Türrahmen gerissen wurde, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 125 StGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0110OS00143_7900000_002

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