European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00138.24I.1217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 5. Juli 2024, GZ 19 BE 42/24h-13, sprach das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht aus, dass die Unterbringung des * F* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist, und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab.
[2] Einer dagegen gerichteten Beschwerde des Untergebrachten gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 24. Juli 2024, AZ 20 Bs 218/24s, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Mit auf den zuletzt genannten Beschluss bezogenem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wendet der Untergebrachte Verletzungen des Art 5 Abs 1 lit e und Abs 4 sowie des Art 6 Abs 1 MRK ein.
[4] Der Antrag ist unzulässig:
[5] Bei einem – wie hier – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag (RIS-Justiz RS0122228) handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf (RIS-Justiz RS0122737).
[6] In Bezug auf eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung kommen die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt: Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Daher ist vorliegend, soweit es (behauptete) Verletzungen des Art 5 MRK betrifft, nicht nur (gemäß § 1 Abs 2 GRBG) die Grundrechtsbeschwerde, sondern auch der – dieser gegenüber subsidiäre – Erneuerungsantrag ausgeschlossen (15 Os 149/07m; RIS-Justiz RS0123350 [T2, T5, T7]).
[7] Der strafrechtliche Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK wiederum bezieht sich auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ (vgl RIS‑Justiz RS0120945), wobei die Konventionsgarantie auch im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§§ 429 ff StPO) Anwendung findet (vgl 15 Os 106/21h, 107/21f Rz 10, EvBl‑LS 2022/79; Rebisant, WK-StPO §§ 363a–363c Rz 58). Verfahrensgegenstand muss aber die Entscheidung über eine „strafrechtliche Anklage“ selbst, also über die „Schuld oder Nichtschuld“ des Angeklagten, sein. Das Verfahren über die bedingte Entlassung (hier: aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme) fällt demzufolge – von vornherein – nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0120049 [T3] und RS0105689 [T5]).
[8] Der Antrag war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und 2 StPO).
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