European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110OS00121.14Z.1125.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beider Angeklagter vom Vorwurf des Wegnehmens weiterer Fässer sowie einen rechtskräftigen Schuldspruch des Endre S***** enthält, wurde Marian B***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 4 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Endre S***** (§ 12 StGB) vom 11. bis zum 23. Oktober 2013 in Wien in drei Angriffen unbekannte Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen dabei unterstützt, Sachen, die diese durch gewerbsmäßigen Diebstahl durch Einbruch, mithin durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahre erreichender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, zu verheimlichen, indem sie für diese insgesamt neun Fässer im Wert von zumindest 270 Euro aus dem Lager des Lokals E***** in ihr Fahrzeug verbrachten, wobei sie die Hehlerei in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme über zumindest einige Wochen zu verschaffen und wussten, dass die Fässer jeweils durch gewerbsmäßige Diebstähle durch Einbruch von den unbekannten Tätern erlangt worden waren.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus Z 5, 9 (zu ergänzen: lit) a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marian B*****.
Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 erster Fall dSn Z 5 vierter Fall) behauptet, das Erstgericht habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es zur Annahme der Kenntnis der Angeklagten von der Herkunft der Fässer aus einem Einbruchsdiebstahl und zur Feststellung eines Unterstützungswillens gelangte, gleichzeitig aber einzelne der auf US 7 angestellten Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kritisiert und dabei den Verweis der Tatrichter auf die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Leistung der Vorarbeit durch andere übergeht, zeigt sie den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß auf.
Entgegen dem weiteren - nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientierten (RIS-Justiz RS0119370) - Einwand (Z 5 vierter Fall) ist die aus einer verschränkten Betrachtung mehrerer Umstände, insbesondere auch aus der dreimaligen Tatwiederholung, erfolgte Ableitung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Intention (US 8) zwar nicht zwingend, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit aber nicht zu beanstanden. Nur dafür ist die vom Erstgericht angenommene Zusicherung einer vermögenswerten Zuwendung relevant. Weshalb es unzulässig sein sollte, die allgemeine Lebenserfahrung zur Begründung von Feststellungen heranzuziehen, erklärt die Beschwerde nicht (vgl RIS‑Justiz RS0098478; 11 Os 78/11x).
Die zur inneren Tatseite getroffenen Urteilsannahmen blieben nicht unbegründet (US 8).
Der vom Rechtsmittelwerber kritisierte Schluss der Tatrichter vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wissen oder Wollen ist nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882 und RS0098671).
Mit dem Vorwurf, die allgemeine Lebenserfahrung sei nicht geeignet, Feststellungen „zu ersetzen“, wird weder ein Begründungsmangel noch ein Feststellungsdefizit aufgezeigt.
Indem die Beschwerde den Überlegungen des Schöffensenats eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt und unter Verweis auf den Tatzeitraum vorbringt, es hätte keine gewerbsmäßige Tendenz angenommen werden dürfen, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld lediglich unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2
StPO).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Behauptung (dSn Z 10), bei einem Tatzeitraum von sieben Tagen sei Gewerbsmäßigkeit nicht anzunehmen, lässt eine methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen (RIS‑Justiz RS0116565, RS0108366).
Mit dem Einwand fehlender Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf US 4 zu verweisen. Danach wurden die Fässer aus dem Betrieb der K***** GmbH weggenommen. Welcher weiterer Konstatierungen es zur Erfüllung des Tatbestands bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar. Damit entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Die angeblich nicht erörterte (dSn Z 5 zweiter Fall) Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach die Fässer seinem Neffen gehören würden, wurde von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfen (US 7 f).
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) eine Unterstellung der Taten unter § 127 StGB anstrebt, dabei aber die Feststellungen zum bereits vor dem Abtransport erfolgten Gewahrsamsbruch durch unbekannte Täter, zur Vollendung der Vortat, zum Unterstützungswillen und zur gewerbsmäßigen Begehungsabsicht (US 4 f) übergeht, entzieht sie sich einer meritorischen Erwiderung.
Durch den Verweis auf das Vorbringen der Mängelrüge wird die materiell‑rechtliche Rüge ebenso wenig prozessförmig zur Darstellung gebracht (RIS-Justiz RS0115902).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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