OGH 11Os113/84 (RS0095456)

OGH11Os113/8419.9.1984

Rechtssatz

Ist jemand bereits zur Zeit der Herstellung der Urkunde ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, einen anderen in der Abgabe der Erklärung und der Leistung der Unterschrift zu vertreten und unterfertigt er in Ausübung der ihm erteilten Vollmacht mit dem Namen des anderen, so entsteht eine echte Urkunde, sofern nicht eigenhändige Unterfertigung erforderlich ist und nicht die Zeichnung mit fremden Namen eine Identitätstäuschung bezweckt (vgl Kienapfel in WK, RN 162 ff zu § 223 StGB).

Normen

StGB §223

11 Os 113/84OGH19.09.1984

Veröff: JBl 1985,375

11 Os 39/92OGH14.04.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1993,539 (Schwaighofer)

15 Os 49/92OGH04.06.1992

Vgl; Beisatz: Die zivilrechtliche Ungültigkeit einer Unterschrift zufolge Verstoßes gegen ein Eigenhändigkeitsgebot ist für die Ausstelleridentität irrelevant. (T1)

14 Os 139/92OGH24.11.1992

Vgl auch; Veröff: JBl 1993,736

8 ObA 226/94OGH19.05.1994
15 Os 54/99OGH06.06.1999

Vgl; Beisatz: Das Unterfertigen eines Schriftstückes mit fremdem Namen bewirkt, liegt keine Ermächtigung zu einem solchen Unterzeichnen vor, eine falsche Urkunde (15 Os 49/92). Auch das (mündlich) geäußerte Vorhaben, eine bestimmte Erklärung schriftlich abgeben zu wollen, macht entsprechende Schriftstücke, die von anderen Personen hergestellt und eingenmächtig mit fremdem Namen unterschrieben werden, nicht zu echten Urkunden. (T2)

14 Os 79/99OGH31.08.2001

Auch

17 Os 25/13zOGH06.03.2014

Ähnlich; Beisatz: aber: Trotz gesetzlichem Erfordernis eigenhändiger Unterschrift bei Ermächtigung zur Unterfertigung mit dem fremden Namen keine Urkundenfälschung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0110OS00113_8400000_001

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