European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00107.23D.1114.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das verfehlt (RIS‑Justiz RS0126528, RS0101841 [T1]; Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 50 Rz 16; Danek/Mann, WK-StPO § 270 Rz 50) gemeinsam mit dem zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Festlegung der Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung (§ 434g Abs 6 StPO, §§ 157a und 157b StVG) ausgefertigt worden ist, wurde der Betroffene * A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht.
[2] Danach hat er in O* und andernorts unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer akuten Exazerbation einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.0), Nachgenannte gefährlich mit dem Tod bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 26. August 2022 * G*, indem er ihr ein Küchenmesser mit circa 25 cm Klingenlänge an den Hals hielt;
2) am 7. Dezember 2022 * S* indem er ihr über WhatsApp eine Sprachnachricht mit dem sinngemäßen Inhalt, er werde sie auf die Schienen werfen, damit sie ein Zug überrolle, übermittelte;
3) am 4. Jänner 2023 * Sc*, indem er ihr im Rahmen der WhatsApp-Gruppe „M*“ eine Sprachnachricht mit dem sinngemäßen Inhalt, er werde ihr 60 Kollegen vorbeischicken, die sie derart ins Koma schlagen oder umbringen und dann aufhängen werden, damit das ganze Ötztal wisse, dass sie „verreckt“ sei, übermittelte,
somit Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB mit ein Jahr, nicht jedoch drei Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[4] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Betreff der Anlasstaten auf eine (erst) am 1. September 2023 in Kraft getretene Änderung in § 5 Z 6b JGG durch das Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I 2022/223, hinweist, erklärt sie nicht, weshalb im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in dem sich die Kompetenz des Obersten Gerichtshofs auf eine Richtigkeitskontrolle des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, nicht das im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz geltende Recht anzuwenden sein sollte (vgl 15 Os 29/23p Rz 3, 11 Os 4/23g Rz 8; RIS-Justiz RS0088808, RS0087462; Ratz, WK-StPO § 288 Rz 35).
[5] Die von der Sanktionsrüge (Z 11) als unzureichend begründet kritisierte Bestimmung der Probezeit mit fünf Jahren ist kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl Ratz in WK2 StGB § 45 Rz 14 mwN; vgl § 434g Abs 6 StPO, § 157a Abs 4 StVG).
[6] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
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