OGH 10Os2/74 (RS0097381)

OGH10Os2/7415.1.1974

Rechtssatz

Geschützt ist nach §§ 143, 152 Abs 1 Z 2 StPO nur die Information des Bevollmächtigten durch den Klienten, nicht dagegen sonstiges Belastungsmaterial, das etwa vom Bevollmächtigten verwahrt wird. Der Beschlagnahme unterliegen daher auch in Verwahrung eines Rechtsanwaltes befindliche Urkunden und sonstige Schriftstücke seiner Klienten, die nicht erst zu Informationszwecken hergestellt wurden.

Normen

StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §119 Abs1
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §120 Abs1 B
StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) §157 Abs1 Z2
StPO §143
StPO §152 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z3

10 Os 2/74OGH15.01.1974

Veröff: SSt 45/1 = EvBl 1974/193 S 411 = JBl 1974,383

13 Os 66/12yOGH18.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Vom Berufsgeheimnis nicht umfasstes (zB schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes) Beweismaterial kann daher Gegenstand einer Durchsuchungsanordnung gemäß §§ 119 Abs 1, 120 Abs 1 StPO sein. (T1)

13 Os 71/13kOGH19.11.2013

Auch; Auch Beis wie T1

14 Os 86/15aOGH26.01.2016

Auch; Beisatz: Wird der Vortrag solcherart erlangten Beweismaterials in der Hauptverhandlung gerügt, hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, dass es sich bei den verlesenen Urkunden um vom Berufsgeheimnis umfasstes, nicht bloß dem Berufsgeheimnisträger übergebenes Beweismaterial handelt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19740115_OGH0002_0100OS00002_7400000_002

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