OGH 10Os183/82 (RS0001705)

OGH10Os183/827.12.1982

Rechtssatz

a) Beim Offenbarungseid sind ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall alle effektiven Bestandteile des wirtschaftlichen Schuldnervermögens zur Zeit der Eidesleistung anzugeben, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte Ansprüche (10 Os 66/81 u.a.);

b) ein Bankkonto ist demnach nur dann anzugeben, wenn es zu dieser Zeit ein Guthaben aufweist; die bloße Möglichkeit eines künftigen Aktivsaldos ist dabei ohne Belang.

Normen

EO §47
StGB §288 Abs2

10 Os 183/82OGH07.12.1982

EvBl 1983/162 S 605 = JBl 1983,659 (mit insoweit zustimmender Anmerkung von Burgstaller)

10 Os 184/83OGH10.07.1984

Vgl auch; nur a); Beisatz hier: verpfändete Sparbücher (T1) = SSt 55/44

10 Os 134/85OGH17.12.1985

Vgl auch a)

10 Os 157/85OGH11.02.1986

Vgl auch a)

13 Os 32/21mOGH19.05.2021

Nur; Beisatz: Beim Offenbarungseid sind ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall alle effektiven Bestandteile des wirtschaftlichen Schuldnervermögens zur Zeit der Eidesleistung anzugeben, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte Ansprüche. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821207_OGH0002_0100OS00183_8200000_001

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