OGH 10Os183/82

OGH10Os183/827.12.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Dezember 1982

durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Mekis als Schriftführer in der Strafsache gegen Werner A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.August 1982, GZ. 1 e Vr 5915/80-107, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen des Verteidigers Dr. Bernhauser und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler - zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. (Faktum I.) insoweit, als er (auch) die eidliche Angabe des Angeklagten betrifft, kein Scheckkonto zu besitzen, sowie im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:

Werner A wird von der (weiteren) Anklage, er habe am 6.Dezember 1979 vor dem Exekutionsgericht Wien bei der Ablegung des Offenbarungseides im Verfahren zum AZ. 11 E 5052/79 auch durch die eidliche Angabe, kein Scheckkonto zu besitzen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen und er habe auch dadurch das Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen. Für die ihm laut dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, und zwar das Verbrechen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB., begangen durch die eidliche Angabe, keine Mietrechte an einem Geschäft sowie keine Gesellschaftsrechte zu besitzen (Faktum I.), sowie die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. (Faktum II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (Faktum III.), wird er gemäß §§ 28, 288 Abs. 2 StGB. unter Rücksichtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB. auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Dezember 1981, GZ. 1 a E Vr 1622/81-Hv 125/81, zu 4 (vier) Monaten (zusätzlicher) Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Werner A (I.) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. sowie der Vergehen (II.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. und (III.) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Als falsche Beweisaussage liegt ihm zur Last, am 6.Dezember 1979 vor dem Exekutionsgericht Wien bei der Ablegung des Offenbarungseides im Verfahren zum AZ. 11 E 5052/79 durch die eidliche Angabe, keine Mietrechte an einem Geschäft, keine Gesellschaftsrechte und kein Scheckkonto zu besitzen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen zu haben (Faktum I.).

Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs. 1 'Z. 9' (der Sache nach: lit. a) StPO. gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen. Bei seinem Einwand, er sei insofern einem außerstrafrechtlichen Rechtsirrtum (über den Umfang der Offenbarungspflicht nach § 47 Abs. 2 EO.) unterlegen, als er vermeint habe, er müsse in dem (bezüglich seiner Richtigkeit und Vollständigkeit zu beeidenden) Vermögensverzeichnis nur verwertbare Vermögensobjekte angeben und diese Voraussetzungen seien in Ansehung seiner Mietrechte an einer Garage, seiner Gesellschaftsrechte sowie seines Scheckkontos bei der X nicht gegeben gewesen - womit er einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum (arg. e contr. aus § 5 StGB.) hinsichtlich des normativen Tatbestandsmerkmals 'falsch' in § 288 Abs. 2 StGB. (und nicht etwa einen Verbotsirrtum im Sinn des § 9 StGB.) geltend macht (vgl. 10 Os 108/79, 10 Os 5/82 u.a.) -, geht nämlich der Beschwerdeführer nicht vom Urteilssachverhalt aus.

Hat doch das Erstgericht demgegenüber ausdrücklich festgestellt, daß es ihm beim Verschweigen der in Rede stehenden Objekte durchaus darauf ankam, seine Vermögensverhältnisse vor den Gläubigern zu verschleiern, und daß er sehr wohl wußte, durch ein derartiges Verhalten im Vermögensverzeichnis falsche Angaben zu machen (S. 302 f./

II): damit hat es (unbeschadet die Frage, ob die in concreto verschwiegenen Objekte überhaupt einen Vermögenswert hatten, jedenfalls) als erwiesen angenommen, daß er von einer in der Beschwerde - zum Teil mit unzulässigen Neuerungen und jedenfalls ohne die Behauptung eines Begründungsmangels (Z. 5) hinsichtlich der in Rede stehenden Konstatierung - reklamierten irrtümlichen Annahme, im Vermögensverzeichnis seien nur konkret verwertbare Objekte anzugeben, in Wahrheit gar nicht ausgegangen ist.

Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Urteil ist indessen zum Nachteil des Angeklagten insofern mit einer von ihm nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. behaftet, als ihm damit das Verbrechen nach § 288 Abs. 2 StGB. auch in bezug auf die eidliche Angabe angelastet wird, kein Scheckkonto zu besitzen.

Denn schon aus der Einordnung der Frage nach dem 'Besitz eines Scheckkontos' (sowie nach der kontoführenden Anstalt, der Kontonummer und dem derzeitigen Stand des Kontos) in den Abschnitt 'B. Forderungen' des Vermögensverzeichnisses (EForm 165) sowie aus der diesem Abschnitt vorangestellten Erläuterung für den Schuldner, wonach hier alle 'ausständigen Forderungen' anzuführen sind, ergibt sich unzweifelhaft, daß eine derartige Bankverbindung nur dann anzugeben ist, wenn daraus zur Zeit der Eidesleistung eine Forderung des Verpflichteten gegen die Bank, also ein Guthaben besteht, nicht aber auch für den Fall eines (bloß eine Verbindlichkeit ausweisenden) Debet-Saldos; die wiedergegebenen Hinweise im amtlichen Formblatt für das Vermögensverzeichnis entsprechen vollauf dem Sinn und Zweck des Offenbarungseides, dem betreibenden Gläubiger einerseits von sämtlichen nach §§ 87

bis 345 EO. grundsätzlich zur Befriedigung seiner Forderung in Betracht kommenden Vermögensobjekten - also (ohne Rücksicht auf deren konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall) auch von bedingten, betagten, uneinbringlichen und zweifelhaften Ansprüchen - Kenntnis zu verschaffen (vgl. 10 Os 66/81 u.a.), anderseits aber auch wieder nur solche Objekte zu erfassen, die im Zeitpunkt der Ablegung des Eides wirklich einen effektiven Bestandteil des wirtschaftlichen Schuldnervermögens (im vorerwähnten Sinn) bilden und demgemäß in diesem Augenblick für die Befriedigung des Gläubigers tatsächlich von Bedeutung sein können. Bei Konten, die bei der Eidesleistung kein Guthaben aufweisen, trifft das jedenfalls nicht zu; die Möglichkeit eines allfälligen künftigen Aktiv-Saldos ist dabei ohne Belang (vgl. hiezu 9 Os 53/73).

Den Bestand eines Guthabens auf dem vom Beschwerdeführer nicht deklarierten Konto bei der X zur Zeit der Eidesablegung hat aber das Schöffengericht im gegebenen Fall nicht festgestellt; nach der Aktenlage wäre eine derartige Konstatierung auch gar nicht möglich gewesen, weil dieses Konto darnach am 6.Dezember 1979 um mehr als 100.000 S überzogen war (S. 233 a/II). Durch die eidliche Bekräftigung, daß seine Angaben im Vermögensverzeichnis richtig und vollständig seien und daß er von seinem Vermögen wissentlich nichts verschwiegen habe (S. 451/II), hat demnach der Angeklagte insoweit, als er dort das in Rede stehende Konto nicht angeführt hatte, (schon objektiv) keinen falschen Offenbarungseid geschworen. Die dahingehende, in diesem Punkt unberechtigte Anklage betrifft ungeachtet dessen, daß sie (rein äußerlich) dieselbe Handlung, nämlich den (pauschal auf sämtliche Angaben im Vermögensverzeichnis gemünzten, einmaligen) Ausspruch der soeben relevierten Eidesformel durch den Beschwerdeführer, zum Gegenstand hat, auf die sich der (wegen dessen objektiver und subjektiver Unrichtigkeit in bezug auf zwei andere Punkte des Vermögensverzeichnisses in jenem Umfang berechtigte) Schuldspruch erstreckt, den davon verschiedenen Vorwurf einer (von jener Falschbekundung unabhängigen, durchaus eigenständigen) weiteren Gesetzesverletzung; erhält doch der Offenbarungseid seinen für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 288 Abs. 2 StGB. maßgebenden faktischen Bedeutungsgehalt (vgl. Nowakowski, S. 121) überhaupt erst aus seiner Relation zu den damit bekräftigten Angaben im Vermögensverzeichnis, die in dessen mehreren Punkten ganz verschiedene potentielle Befriedigungsobjekte des Gläubigers betreffen und dementsprechend auch bezüglich ihrer Richtigkeit in Ansehung jedes einzelnen von diesen Punkten sowohl in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht einer gesonderten Beurteilung unterliegen: soll daher die Unrichtigkeit eines Offenbarungseides in bezug auf mehrere Punkte des Vermögensverzeichnisses in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt voll erfaßt werden, dann muß (vgl. Jescheck3, S. 587) der bezeichnete Tatbestand (gedanklich) mehrfach herangezogen werden; durch die eine Handlung wird (vgl. Leukauf-Steininger, StGB.2, RN. 3 zu § 28) dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt (i.d.S. EvBl. 1961/329; in Ansehung einer in mehreren Punkten falschen Zeugenaussage - unter Betonung lediglich der unstrittigen Delikts-Einheit -

anscheinend a.M. SSt. 33/66 sowie ÖJZ-LSK. 1981/91). Dem sohin mehrfachen faktischen Bedeutungsgehalt des Offenbarungseides, aus dessen Ablegung demzufolge (wie dargelegt) eine Mehrzahl von - in der Verletzung verschiedener (gleichartiger) Handlungsobjekte (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 47 zu den Vorbem. zu § 1) durch dieselbe Handlung (vgl. Jescheck, a.a.O.) gelegenen, also in gleichartiger Idealkonkurrenz zusammentreffenden - (Straf-) 'Taten' (im materiellrechtlichen Sinn) resultieren kann, entspricht es, daß (hier) einerseits zur deutlichen Bezeichnung (Individualisierung) der dem Angeklagten jeweils zur Last gelegten konkreten Tat(en) und damit zur eindeutigen Bestimmung der Reichweite der betreffenden Anklage im Faktischen (§ 207 Abs. 2 Z. 2 StPO.), ungeachtet (oder vielmehr: gerade wegen) der Einheit der (möglicherweise mehrere verschiedene Taten verwirklichenden) Eidesleistung (als Handlung und zugleich im weiteren Sinn 'Vorfall') eine genaue Angabe jener Punkte des Vermögensverzeichnisses erforderlich ist, in Ansehung deren die Unrichtigkeit des Eides behauptet wird (§§ 267, 281 Abs. 1 Z. 8 StPO.), und daß anderseits eine Anklage, die sich demgemäß auf mehrere Punkte des Vermögensverzeichnisses erstreckt, in Ansehung jedes einzelnen derartigen Tat-Vorwurfs spruchmäßig zu erledigen ist (§ 281 Abs. 1 Z. 7 StPO.). Wenn der Gerichtshof erkennt, daß bei einer von mehreren solcherart (bloß) der Anklage zugrunde liegenden (vermeintlichen) Taten der Tatbestand nicht hergestellt sei, dann ist der Angeklagte folgerichtig - anders als bei der bloßen Nichtannahme einer in der Anklage vermeinten ungleichartigen Idealkonkurrenz, bei der es sich lediglich um eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung einer und derselben (also nicht gegen verschiedene Angriffsobjekte gerichteten) Tat (§§ 262, 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) handelt - gemäß § 259 Z. 3 (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a) StPO. insoweit freizusprechen (i.d.S. SSt. 12/14; a.M., lediglich auf die Identität des Vorfalls der Eidesleistung insgesamt abstellend, SSt. 36/10 sowie in Ansehung einer in mehreren Punkten falschen Zeugenaussage, abermals bloß die Deliktseinheit betonend, SSt. 33/66 und, den - in concreto - engen Zusammenhang der mehreren Aussagepunkte hervorhebend, 12 Os 20/81 = ÖJZ-LSK. 1981/91, insoweit aber n.v.).

Nur so kann in solchen Fällen bei einem rechtsstaatlichen Verständnis des Anklagegrundsatzes (Art. 90 Abs. 2 B-VG., § 2 StPO.) dem Erfordernis einer Identität von Anklage- und Urteils-Tat (§§ 207 Abs. 2 Z. 2, 260 Abs. 1 Z. 1, 267 StPO.) beruhigend Rechnung getragen werden, mag auch der Eintritt der Sperrwirkung des Urteils ('res iudicata', 'ne bis in idem') im Sinn des XX. Hauptstücks der Strafprozeßordnung (bei - potentieller - gleichartiger Idealkonkurrenz ebenfalls) mit der (hier: gesamten) Handlung verknüpft sein, hinsichtlich deren der Angeklagte freigesprochen (§ 355 StPO.) oder derentwegen er verurteilt (§ 356 StPO.) worden ist, und demzufolge sämtliche damit (möglicherweise) verwirklichten Taten erfassen (vgl. Pkt. 3.2 in SSt. 50/9 = v.S.). Dementsprechend ist die Entscheidung auch bei den in Rede stehenden Fällen einer gleichartigen Idealkonkurrenz in Ansehung jeder einzelnen der uno actu begangenen mehreren Taten - ebenso wie bei ungleichartiger Idealkonkurrenz in bezug auf jedes einzelne der uno actu begangenen mehreren Delikte, jedoch anders als bei bloß intensiverer Tatbegehung, wie etwa hinsichtlich (nur) einer einzelnen von mehreren zusammentreffenden Fahrlässigkeitskomponenten (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO., E.Nr. 16, 19 zu § 282) oder von mehreren alternativen Begehungsarten oder Qualifikationen (vgl. Mayerhofer-Rieder, a.a.O., E.Nr. 20, 21, 2 zu § 282) im Rahmen eines und desselben Delikts - einer selbständigen Anfechtung zugänglich (i.d.S. EvBl. 1961/329 sowie Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Anm. zu E.Nr. 14 ee sowie zu E.Nr. 14 e im Nachtrag 1971 bei § 281 Z. 10 StPO.; a.M., ein Anfechtungsinteresse bloß im Hinblick auf das Aufrechtbleiben des Schuldspruchs hinsichtlich anderer Punkte des Eides bzw. der Beweisaussage negierend, wieder SSt. 36/10 sowie 12 Os 20/81).

Durch den nach dem Obengesagten ungerechtfertigten Schuldspruch wegen des vom Angeklagten (auch) durch das Verschweigen seines Kontos bei der X (vermeintlich) begangenen Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht wurde demnach in Ansehung der Frage, ob die damit abgeurteilte Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begründe, das Gesetz in der Bestimmung des § 288 Abs. 2 StGB. verletzt (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.). Diese zum Nachteil des Angeklagten unterlaufene unrichtige Gesetzesanwendung war nach § 290 Abs. 1 StPO. von Amts wegen wie im Spruch zu beheben. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden (im wesentlichen wie schon in erster Instanz) das Geständnis des Angeklagten als mildernd, seine einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art, die Ablegung des falschen Offenbarungseides in zwei Punkten und die Verübung der fahrlässigen Krida in beiden Begehungsarten hingegen als erschwerend gewertet.

Bei diesen Strafzumessungsgründen erschien unter Bedacht auf den Teilfreispruch sowie darauf, daß die gravierenderen Vorstrafen des Angeklagten tatsächlich schon längere Zeit zurückliegen und auch seit den ihm im vorliegenden Verfahren zur Last fallenden gewichtigeren Straftaten rund drei Jahre verstrichen sind, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) sowie mit Rücksicht auf das im Spruch bezeichnete Urteil (§§ 31, 40 StGB.) eine Freiheitsstrafe in der - gegenüber der vom Erstgericht mit acht Monaten ausgemessenen etwas reduzierten - (zu 240 Tagessätzen Geldstrafe = 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zusätzlichen) Dauer von vier Monaten als angemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe und/oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht kamen im Hinblick auf das mehrfach einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht (§§ 37, 43 StGB.). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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