Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K*** des Verbrechens nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 30.August 1983 in Horn einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen zu haben, indem er als verpflichtete Partei im Verfahren zum AZ 2 Nc 48/83 des Bezirksgerichtes Horn (im Tenor irrig: Eggenburg) bei der Ablegung des Offenbarungseides vier in seinem Eigentum gestandene Automaten sowie eine ihm gegen Franz O*** zugestandene Forderung im Betrag von 39.870 S in dem nach § 47 Abs 2 EO vorgelegten und ergänzten Vermögensverzeichnis verschwieg.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
In Ansehung der Feststellung, daß die beim Offenbarungseid verschwiegenen Automaten trotz ihrer Reparaturbedürftigkeit nicht wirtschaftlich wertlos waren, rügt der Beschwerdeführer (Z 5) die Außerachtlassung seiner Verantwortung, daß die Reparatur- und Transportkosten den Wert der Automaten überstiegen hätten. Insoweit konnte sich indessen das Erstgericht im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) durchaus mit dem durch die Aussage des Zeugen S*** (S 123) vollauf gedeckten Hinweis auf den diese Behauptung entkräftenden Umstand begnügen, daß für die Geräte - von den darin vorgefundenen Einspielbeträgen in der Gesamthöhe von 1.277 S ganz abgesehen - bei ihrer folgenden Versteigerung im Dorotheum ein Erlös im Betrag von insgesamt 9.800 S erzielt werden konnte (vgl. US 6, 10).
Aktenwidrig jedoch ist jenes weitere Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5), wonach das Schöffengericht der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Schlüssel zu den beim Offenbarungseid verschwiegenen Automaten aus eigenem dem Amtsdirektor S*** des Finanzamtes Horn übergeben, deswegen keinen Glauben geschenkt habe, weil sie seine Darstellung, daß er die betreffenden Geräte bloß anzugeben vergessen gehabt habe, unterstützen würde; denn die Ablehnung der zuerst relevierten Verantwortung - die das Erstgericht in der Tat nur als einen Versuch ansah, das angebliche bloße Vergessen-Haben der Automaten beim Eid glaubhaft zu machen (US 5/6, 9/10) - gründet sich keineswegs auf einen derartigen Zirkelschluß, sondern ausdrücklich (US 10) auf die Aussage des Zeugen F*** (S 102 f.) und zudem ersichtlich auch auf die Angaben des Zeugen S*** (S 127 bis 129). Daß dabei die Örtlichkeit an der die in Rede stehenden Schlüssel in Wahrheit sichergestellt wurden (US 6, 10), irrig als die Wohnung des Beschwerdeführers anstatt richtig als seine Geschäftsräumlichkeiten (vgl. S 11 in 2 Nc 48/83 des Bezirksgerichtes Horn) bezeichnet wurde, ist für die bekämpfte Beweisführung ohne jeden Belang; soweit letzterer aber die darauf bezogene Aussage des Zeugen F*** einfach als unrichtig hinstellt, ficht er bloß nach Art einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.
Verfehlt ist schließlich auch die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a), daß sich schon aus der seinerzeitigen Funktionsuntauglichkeit der beim Eid verschwiegenen Automaten allein ihre damalige wirtschaftliche Wertlosigkeit ergebe, derzufolge der Angeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, sie im Vermögensverzeichnis anzugeben; liegt doch im Fehlen der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit eines Gerätes
augenscheinlich - und auch durch den vorliegenden Fall verifiziert - nur eine von mehreren bei der Prüfung der hier maßgebenden Frage, ob das betreffende Objekt als effektiver Bestandteil des wirtschaftlichen Schuldnervermögens zur Gläubigerbefriedigung in Betracht kommen konnte (vgl. EvBl 1983/162, ÖJZ-LSK 1976/61 ua), zu beachtenden Komponenten. In bezug auf die beim Eid gleichfalls verschwiegene Forderung des Beschwerdeführers hinwieder hat sich das Schöffengericht bei der Feststellung, daß er sich dabei ihres aufrechten Bestandes bewußt war (US 9), mit seiner einen schenkungsweisen Verzicht seinerseits behauptenden leugnenden Verantwortung und mit der sie unterstützenden Aussage des Zeugen O*** ohnehin eingehend auseinandergesetzt (US 12 bis 14); soweit er dieser Konstatierung einfach entgegenhält, sie widerspreche jenen Verfahrensergebnissen, bekämpft er abermals nur unzulässigerweise die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils (Z 5) überhaupt geltend zu machen.
Einer besonderen Erörterung des für die schriftliche Errichtung des seinerzeitigen Darlehensvertrages maßgebend gewesenen Motivs aber bedurfte es im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Fehlen einer darauf bezogenen schriftlichen Verzichtserklärung als eines von mehreren Belastungsindizien jedenfalls nicht, weil diesem Umstand im Rahmen der vom Erstgericht dabei angestellten Überlegung (US 14) gleichwie auch sonst keinerlei Bedeutung zukommen konnte. Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vertritt der Angeklagte insoweit die Auffassung, er sei zur Angabe der ihm ("angeblich") zugestandenen Forderung im Vermögensverzeichnis deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil jene zur Zeit der Eidesleistung vom Finanzamt Horn gepfändet und damit seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht entzogen, für ihn also wertlos gewesen sei; auch damit ist er jedoch nicht im Recht. Denn die dem Eidesverfahren nach §§ 47 ff. EO zugrunde liegende Offenbarungsverpflichtung bezweckt die Offenlegung sämtlicher für die Gläubigerbefriedigung möglicherweise belangvollen Vermögensverhältnisse des Verpflichteten; dazu gehören auch bedingte, betagte, uneinbringliche oder zweifelhafte Ansprüche (vgl. EvBl 1983/162 ua). Gepfändete Forderungen sind demnach im Vermögensverzeichnis, und zwar unter Bekanntgabe des betreffenden Pfandrechts, sehr wohl zu deklarieren, um sie dem betreibenden Gläubiger als (im Fall des Erlöschens der Pfandbelastung aktuelle) potentielle Befriedigungsobjekte zur Kenntnis zu bringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 288 Abs 2 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine einschlägige Vorstrafe als erschwerend; mildernde Umstände nahm es nicht an. Von der Gewährung bedingter Strafnachsicht nahm es im Hinblick auf seine erwähnte Vorverurteilung Abstand. Der - nach dem der Verteidiger des Angeklagten im Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof die in der Rechtsmittelschrift enthaltene (an sich gegen ein Urteil eines Schöffengerichtes nicht zulässige) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl. § 283 Abs 1 StPO) zurückgezogen hat, nur noch gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten - Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Anwendung des § 43 StGB anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Die Strafdauer ist unter Bedacht darauf, daß seine zur Tatzeit nur wenig mehr als zwei Jahre zurückgelegene erste Verurteilung wegen falscher Beweisaussage vor Gericht zu acht Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wirkungslos blieb, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus angemessen. Mit Rücksicht auf diese Erfolglosigkeit seiner einschlägigen Vorstrafe ist dem Schöffengericht aber auch darin vollauf beizupflichten, daß eine neuerliche Gewährung bedingter Strafnachsicht im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der verhängten Strafe nicht in Betracht zu ziehen ist (§ 43 Abs 1 StGB). Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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