Rechtssatz
Die Nichtigkeit des Vorerhebungsaktes beziehungsweise Voruntersuchungsaktes muss ausdrücklich angeordnet sein.
10 Os 183/75 | OGH | 18.06.1976 |
Veröff: EvBl 1976/287 S 662 = SSt 47/34 |
9 Os 143/76 | OGH | 22.11.1977 |
Veröff: SSt 48/86 |
13 Os 110/91 | OGH | 08.04.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die Fälle eines unverwertbaren Beweismittels sind im Gesetz abschließend geregelt. (T1) |
14 Os 77/99 | OGH | 09.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit erstreckt sich daher allein auf gerichtliche Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte, niemals aber auf Verfolgungsmaßnahmen einer Verwaltungsbehörde oder Untersuchungshandlungen der Polizei. Abgesehen davon können unter nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten nur solche verstanden werden, deren Nichtigkeit durch die österreichische Strafprozessordnung normiert ist (SSt 48/86), welche sich aber nur an österreichische - und nicht ausländische - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet. (T2); Beisatz: Hier: Polizeiliche Vernehmung unter thailändischer Hoheitsgewalt nach thailändischen strafprozessualen Vorschriften wenn auch in Anwesenheit einer österreichischen Gerichtsdelegation. (T3) |
15 Os 14/04 | OGH | 04.03.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 2 des § 281 Abs 1 StPO kann nur gerichtliche, nicht polizeiliche Vorerhebungsakte betreffen. (T4) |
15 Os 82/11i | OGH | 21.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer hat die als nichtig bezeichnete Akte des Ermittlungsverfahrens zu benennen. (T5) |
12 Os 3/13b | OGH | 16.05.2013 |
Auch; Beisatz: Die unterbliebene Dokumentation des Verzichts auf Beiziehung eines Verteidigers zählt nicht zu den vom Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichneten Akten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19760618_OGH0002_0100OS00183_7500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)