OGH 10Os121/86 (RS0093130)

OGH10Os121/8616.9.1986

Rechtssatz

Die Verknüpfung eines bestehenden oder vermeintlichen Schadenersatzanspruchs mit der Androhung einer Anzeigeerstattung wegen des ihr zugrunde liegenden Verhaltens des Adressaten als Druckmittel ist nicht im Sinn des § 105 Abs 2 StGB sittenwidrig. Dass der Täter allenfalls mit seiner (gutgläubig erhobenen) Forderung im Strafverfahren nicht oder nicht in voller Höhe durchzudringen vermöchte oder dass er der mit ihr im dargestellten Konnex stehenden angedrohten Anzeige von vornherein (auch oder ausschließlich) ein nicht darauf abzielendes anderes Motiv - wie etwa die Befriedigung eines privaten Vergeltungsbedürfnisses - unterlegt, ändert am Fehlen einer Sittenwidrigkeit der in Rede stehenden (objektiven) Mittel-Zweck-Beziehung nichts.

Normen

StGB §105 Abs2 C

10 Os 121/86OGH16.09.1986
17 Os 22/12gOGH25.02.2013

Vgl; Beisatz: Die Androhung einer Anzeige wegen nach den Feststellungen tatsächlich vorgefallener ‑ wenngleich nur als Privatanklagesache (§ 3 Abs 3 StLSG iVm § 56 VStG) zu verfolgender ‑ Ehrenkränkung mit dem Ziel, gerade derentwegen eine Entschuldigung zu erreichen, ist nach den Maßstäben der in § 105 Abs 2 StGB normierten Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. (T1)

14 Os 109/21tOGH12.10.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Androhung einer (ehrenrührigen) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Polizeibeamte mit dem Ziel, eine ‑ nach Auffassung des Täters unberechtigt in Aussicht gestellte ‑ Anzeigeerstattung wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen zu unterbinden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0100OS00121_8600000_002

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