OGH 10ObS82/14b

OGH10ObS82/14b26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günter Steinlechner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Jonak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Stefan Schwalm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2014, GZ 10 Rs 36/14h‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:010OBS00082.14B.0826.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 252 Abs 2 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft nach der Vollendung des 18. Lebensjahres darauf an, ob sich das Kind in einer Schul‑ oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Nach den ‑ auf den eigenen Angaben der Klägerin beruhenden ‑ Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Missionstätigkeit ihrer Tochter für die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Utah (USA) in der Zeit vom 2. 2. 2011 bis 7. 6. 2012 nicht im Rahmen einer Berufsausbildung, insbesondere weder im Rahmen einer Ausbildung zur Religionslehrerin für diese Religionsgemeinschaft noch im Rahmen der von der Tochter der Klägerin im Bereich Pädagogik absolvierten Hochschulausbildung. Die Rechtsansicht der Klägerin, ihre Tochter habe damals eine Berufsausbildung absolviert, weshalb ihre Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 ASVG weiterhin aufrecht bestanden habe und daher für diesen Zeitraum eine Richtsatzerhöhung gemäß § 293 Abs 1 zweiter Satz ASVG vorzunehmen sei, steht daher im Widerspruch zu den von den Vorinstanzen getroffenen gegenteiligen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.

Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, § 103 ASVG sei eine gegenüber dem Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm, welche eine Aufrechnung somit auch gegen den pfändungsfreien Teil einer Forderung ‑ bis zu der in Abs 2 selbst festgelegten Grenze ‑ zulasse, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl RIS‑Justiz RS0110621, RS0013254). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass darin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erblicken ist (vgl RIS‑Justiz RS0013254 [T3]). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung.

Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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