OGH 10ObS146/93 (RS0013254)

OGH10ObS146/9328.10.1993

Rechtssatz

Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen auch in der Fassung der die EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen.

Normen

EO §290 ff
EO §293 Abs3
ASVG §103 Abs2
B-KUVG §44 Abs2
BSVG §67 Abs2
GSVG §71 Abs2
NVG §34 Abs2
KO §12a Abs2

10 ObS 146/93OGH28.10.1993

Veröff: SZ 66/134

10 ObS 210/98zOGH23.06.1998

Beisatz: Hier: § 71 Abs 2 GSVG. (T1)

10 ObS 245/98xOGH18.08.1998
10 ObS 392/98iOGH01.12.1998
10 ObS 123/01pOGH12.06.2001

Auch; Beis wie T1

10 ObS 119/01zOGH28.06.2001

Beis wie T1; Beisatz: Auch die EO-Novelle 2000 hat insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht. (T2)

10 ObS 252/01hOGH04.09.2001

Auch; Beis ähnlich wie T2

10 ObS 152/01bOGH04.09.2001

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger ist darin nicht zu erkennen. (T3)

10 ObS 131/01iOGH04.09.2001

Auch

10 ObS 10/02xOGH12.02.2002

Beisatz: Auch die Änderung des §103 Abs1 Z1 ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000 hat insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht. (T4)

10 ObS 233/02sOGH10.12.2002

Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des §12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T5)<br/>Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs2 KO. (T6)<br/>Beisatz: Es ist rechnerisch zu ermitteln, in welcher betragsmäßigen (monatlichen) Höhe eine Aufrechnung des Versicherungsträgers in die unpfändbaren Bezugsteile des Versicherten auf Grund der Bestimmung des §103 Abs2 ASVG maximal zulässig gewesen wäre, wobei sich dieser zu errechnende Betrag aus der Differenz zwischen der nach §103 Abs 2 ASVG zulässigen absoluten Untergrenze mit der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages) und der Höhe des für den Versicherten maßgebenden exekutionsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Insoweit der im Wege der Aufrechnung einbehaltene Betrag zur Gänze im so ermittelten Differenzbetrag Deckung findet, kommt die Aufrechnungsbeschränkung des §12a Abs 2 KO nicht zum Tragen und es tritt insoweit auch keine quotenmäßige Kürzung der offenen Beitragsforderungen ein. (T7)

10 ObS 54/11fOGH06.12.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/144

10 ObS 22/14dOGH25.03.2014

Auch

10 ObS 82/14bOGH26.08.2014

Vgl; Beis wie T3

10 ObS 48/17gOGH18.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/80

10 ObS 128/17xOGH14.11.2017

Vgl auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach § 103 ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19931028_OGH0002_010OBS00146_9300000_001