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§ 67 BSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufrechnung

§ 67.

(1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

  1. 1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
  2. 2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
  3. 3. von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
  4. 4. vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 80;
  5. 5. die sich aus der Anwendung des § 57 ergebenden Unterschiedsbeträge.

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) und der nach § 142 zu berücksichtigenden Beträge.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Unfall- oder Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 592/1983)

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40050048

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