Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Von November 1998 bis Oktober 2000 absolvierte die 1967 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, in der Altenbetreuungsschule des Landes Oberösterreich die Ausbildung in der Pflegehilfe. Diese dauert in der Regel nicht berufsbegleitend ein Jahr, bei Teilzeitausbildung aber bis zu 24 Monate; der theoretische Teil umfasst 530 Stunden, der praktische 808 Stunden. Im Juli 2001 bestand die Klägerin auch die Abschlussprüfung zur Ausübung des Berufs der Altenfachbetreuerin (nach der Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung LGBl 1993/34). Dieser Abschlussprüfung waren über einen Zeitraum eines halben Jahres Ausbildungsstunden vorangegangen. Anschließend war die Klägerin zwei Monate als Zeitungszustellerin, insgesamt 20 Monate als Pflegehelferin, sieben Monate als gastgewerbliche Hilfskraft, vier Monate als Betreuerin in einem Privathaushalt, elf Monate als Altenpflegerin und insgesamt zwölf Monate als Altenfachbetreuerin unselbständig erwerbstätig. Überdies war sie im Beobachtungszeitraum 15 Monate als Betreuerin selbständig erwerbstätig.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass sie weder als Pflegehelferin noch als Altenfachbetreuerin Berufsschutz genießt.
In der Entscheidung 10 ObS 117/00d (= SSV-NF 14/61) hat der Oberste Gerichtshof näher begründet, dass es sich insbesondere auch beim Beruf des Pflegehelfers im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl I 1997/108, um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass nach den Bestimmungen des GuKG die grundsätzliche Ausbildungsdauer für den Beruf Pflegehelfer ein Jahr (1.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis, für den Beruf des diplomierten Krankenpflegepersonals hingegen drei Jahre mindestens 4.600 Stunden Ausbildung in Theorie und Praxis betrage), woraus sich ergebe, dass die mindestens dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ganz offenkundig viel weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle (vgl 10 ObS 355/02g, SSV-NF 16/131; 10 ObS 314/00z ua). An dieser Auffassung wurde in späteren Entscheidungen festgehalten (RIS-Justiz RS0084962; RS0084778). Der Oberste Gerichtshof hat ferner bereits ausgesprochen (10 ObS 39/05s, SSV-NF 19/35), dass eine Aufschulung zur Altenfachbetreuerin nach der Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsverordnung, LGBl 1993/34, auf der Grundlage des Oö Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetzes (LGBl 1992/59) keine andere Beurteilung rechtfertigt, als dass es sich beim Beruf der Pflegehelferin und der Altenfachbetreuerin um keinen erlernten oder angelernten Beruf iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt.
Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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