European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00073.19M.0625.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1 Gemäß § 292 Abs 1 ASVG hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf Ausgleichszulage, solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.
1.2 Nach Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2004/38/EG steht das Recht auf Aufenthalt wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern zu, die sich länger als drei Monate (aber nicht mehr als fünf Jahre) im Aufenthaltsmitgliedstaat aufhalten und die die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b RL 2004/38 erfüllen, also über ausreichende Existenzmittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts für sich und ihre Angehörigen keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (RS0130764).
1.3 Da sich eine Anmeldebescheinigung für EWR‑Bürger (§ 53 NAG) nur auf das Aufenthaltsrecht bezieht, hat diese Bescheinigung keinen Einfluss auf den Sozialleistungsanspruch (10 ObS 15/16b SSV‑NF 30/34 = EvBl 2016/133, 931 [Rebhahn] = ZAS 2017/58, 305 [Niksova]). Das Gericht muss im Rahmen der Beurteilung eines Anspruchs eines EWR‑Bürgers auf Ausgleichszulage daher selbständig prüfen, ob die für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
1.4 Im Ergebnis können Unionsbürger, die – so wie der Kläger – nicht erwerbstätig sind und nur im Zusammenhang mit einem Sozialleistungsbezug innerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraums mobil sind, auf der Grundlage von Unionsrecht keine Ansprüche auf Sozialleistungen wie die Ausgleichszulage geltend machen; eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ist nicht erforderlich (10 ObS 31/16f, SSV‑NF 30/45; RS0129251 [T2]).
1.5 Dem Argument des Revisionswerbers, dass der Kläger nicht zum Zweck des Erlangens von Sozialleistungen, sondern wegen seiner familiären Beziehungen nach Österreich (wieder) eingereist sei, hat das Berufungsgericht entgegengehalten, dass der im Verfahren erster Instanz qualifiziert vertretene Kläger weder behauptet noch bescheinigt hat, dass seine Lebensgefährtin eingetragene oder dauerhafte Lebenspartnerin im Sinn des § 52 Abs 1 Z 4 NAG wäre und dass sich ein Aufenthaltstatbestand nach dieser Bestimmung auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten Aufenthaltsbescheinigung ergibt. Eine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zeigt der Revisionswerber mit seinem bloßen Verweis auf ein Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EWR‑Bürgers im Sinn des § 52 Abs 1 Z 4 NAG nicht auf. Die weitere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger auch kein Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit anderen (teilweise ehemaligen) Familienmitgliedern geltend machen kann, zieht der Revisionswerber nicht in Zweifel.
2. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage kann sich jedoch aus dem innerstaatlichen Recht ergeben (10 ObS 31/16f ua). Erste Voraussetzung dazu wäre wiederum das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen (hier gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG nach der Aufenthaltsbescheinigung des Klägers). An einem solchen fehlt es aber nach der ausführlichen und insofern vom Revisionswerber auch nicht in Zweifel gezogenen Begründung des Berufungsgerichts im konkreten Fall. Eine Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zeigt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen, dass er eine innerstaatliche Invaliditätspension beziehe, sodass er österreichische Sozialleistungen unabhängig davon erhalte, ob er in Österreich lebe oder nicht, schon deshalb nicht auf, weil es im Verfahren nicht um diesen Pensionsanspruch, sondern um einen (an den Inlandsaufenthalt gebundenen) Anspruch auf Ausgleichszulage zu dieser Pension geht.
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