OGH 10ObS15/16b; 10ObS31/16f; 10ObS53/16s; 10ObS160/17b; 10ObS106/18p; 10ObS107/18k; 10ObS73/19m; 10ObS12/20t; 10ObS144/20d; 10ObS159/20k; 10ObS53/21y; 10Obs86/23d; 10ObS11/23z; 10ObS8/24k (RS0130764)

OGH10ObS15/16b; 10ObS31/16f; 10ObS53/16s; 10ObS160/17b; 10ObS106/18p; 10ObS107/18k; 10ObS73/19m; 10ObS12/20t; 10ObS144/20d; 10ObS159/20k; 10ObS53/21y; 10Obs86/23d; 10ObS11/23z; 10ObS8/24k16.4.2024

Rechtssatz

Kein Anspruch eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Österreich zugezogenen Pensionisten auf Ausgleichszulage, der über keine ausreichende Existenzmittel verfügt.

Existenzmittel — Ausgleichszulage — rechtmäßiger Aufenthalt — Aufenthalt

 

Normen

ASVG idF BGBl I 2010/111 §292 Abs1
NAG §52 Abs1 Z5 litc
NAG §51
EG-RL 2004/38/EG 32004L0038 Art 7 Abs1 litb

10 ObS 15/16bOGH10.05.2016

Veröff: SZ 2016/52

10 ObS 31/16fOGH19.07.2016

Auch; Beisatz: Auch nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 3 NAG. (T1)

10 ObS 53/16sOGH19.07.2016
10 ObS 160/17bOGH20.02.2018

Beisatz: Ob eine Person die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b der Unionsbürger-RL erfüllt, kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T2)

10 ObS 106/18pOGH23.10.2018

Beis wie T2

10 ObS 107/18kOGH19.02.2019

Auch; Beisatz: Hier: Mangels Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs 1 Z 5 lit b NAG kann sich die Klägerin auf das Vorliegen eines von ihrer Tochter abgeleiteten rechtmäßigen Aufenthalts im Sinn des § 292 Abs 1 ASVG zur Begründung ihres Anspruchs auf Ausgleichszulage nicht berufen. (T3)

10 ObS 73/19mOGH25.06.2019
10 ObS 12/20tOGH18.02.2020
10 ObS 144/20dOGH19.01.2021
10 ObS 159/20kOGH19.01.2021

Beisatz: Hier: Der Kläger kann sich dann, wenn er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt, zur Begründung eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 292 Abs 1 ASVG auch nicht auf Art 8 Fürsorgeabkommen BGBl 1969/258 berufen, weil sich dann ein Anspruch auf Ausgleichszulage trotz Hilfsbedürftigkeit ergäbe. Dem steht § 52 Abs 1 Z 2 NAG entgegen, der den Zweck verfolgt, dass die Kosten des Aufenthalts in Österreich nicht durch die Ausgleichszulage, sondern über eigene Existenzmittel finanziert werden. (T4)

10 ObS 53/21yOGH13.09.2021

Auch; Beisatz: Ein EWR-Bürger, der Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (§§ 51, 53a NAG) ist, kann sich nicht auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als sonstiger Angehöriger im Sinn des § 52 Abs 1 Z 5 lit c NAG aufgrund der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) zur Begründung eines Anspruchs auf Ausgleichszulage berufen. (T5)

10 Obs 86/23dOGH24.07.2023

vgl; Beisatz wie T2

10 ObS 11/23zOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL steht dem Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zur Ausgleichszulage nach Art 24 Abs 1 Unionsbürger-RL eine Gleichbehandlung mit Inländern zu. (T6)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b Unionsbürger-RL in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen – derentwegen die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geprüft wird – zu berücksichtigen. (T7)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel darf nach Art 8 Abs 4 Unionsbürger-RL kein fester Betrag angesetzt werden. Als Anhaltspunkt kann allerdings davon ausgegangen werden, dass solche Mittel jedenfalls ausreichend sind, wenn sie über der im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Sozialhilfegrenze – in Österreich: der bedarfsorientierten Mindestsicherung – liegen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob ein Antrag auf Ausgleichszulage gestellt wurde; aus einem derartigen Antrag kann die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht abgeleitet werden. (T8)<br/>Beisatz: Die Existenzmittel müssen für die aufenthaltsrechtliche Beurteilung nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen, sondern es kann sich auch um beispielsweise angesparte Mittel handeln. Auch die Erwerbungsart durch Erbschaft spricht nicht gegen die Einbeziehung der Mittel in die Beurteilung. (T9)

10 ObS 8/24kOGH16.04.2024

vgl; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20160510_OGH0002_010OBS00015_16B0000_001

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