Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Rechtsfrage auf:
Nach der ständigen Rechtsprechung sind Zeiten der Lehrausbildung bei der Prüfung des Berufsschutzes wegen des Ausbildungszwecks wie Zeiten der schulmäßigen Berufsausbildung zu behandeln (SSV-NF 4/27; 5/123 ua). Die Lehrzeit gilt nicht als Zeit der Ausübung eines erlernten oder eines nicht qualifizierten Berufes; sie ist bei der Prüfung, ob in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG eine erlernte Berufstätigkeit ausgeübt wurde, außer Betracht zu lassen (RIS-Justiz RS0084628). Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung schulmäßiger Berufsausbildungen im vorangeführten Sinn folgt, dass Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgte, grundsätzlich als „berufsschutzunschädlich" zu qualifizieren sind.
Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung auch nach dem Inkrafttreten des § 229b ASVG am 1. 8. 1998 aufrechterhalten (zB 10 ObS 129/00v = SSV-NF 14/70). Er hat ferner im Zusammenhang mit einer Schulausbildung, mit deren erfolgreichen Abschluss der Erwerb eines Lehrabschlusszeugnisses verbunden ist, schon ausgesprochen, dass die Frage, ob Schulzeiten nach § 227 Abs 2 und 3 ASVG anspruchs- bzw leistungswirksam nachgekauft werden können, nichts mit ihrer Berücksichtigung bei der Beurteilung der überwiegenden Berufsausübung im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu tun hat. Hier geht es darum, dass Zeiten des Erwerbs einer identen Berufsberechtigung im Rahmen verschiedener Ausbildungsvorgänge für die Frage des Berufsschutzes nicht unterschiedlich gewertet werden sollen. Das davon völlig verschiedene Problem der Berücksichtigung von Zeiten der freiwilligen Versicherung bei der Feststellung, ob ein Beruf überwiegend ausgeübt
wurde, stellt sich hier nicht (10 ObS 114/98g = SSV-NF 12/47; 10 ObS
129/00v = SSV-NF 14/70).
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