Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es im Verfahren über die Gewährung von Pflegegeld dem Kläger zum Nachteil gereicht, wenn der konkrete tatsächliche Pflegeumfang und notwendige Zeitbedarf nicht exakt, sondern nur ungefähr erwiesen werden kann. Sind mehrere Zeitwerte möglich, so ist vom geringsten auszugehen (10 ObS 2430/96t, SSV-NF 10/133).
Das Motivationsgespräch (vgl § 3 Tiroler Pflegebedarfsverordnung, LGBl 2009/28) ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfs- und Betreuungsmaßnahmen (im Anlassfall nach § 1 Abs 1 lit a und b Tiroler Pflegebedarfsverordnung) zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0065213 [T13]). Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist gemäß § 2 Abs 3 erster Satz TPGG nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß an Pflege von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass auch gesunde Kinder im Alter der am 5. 5. 2006 geborenen geistig, motorisch und sprachlich behinderten Klägerin An- und Auskleiden und Körperpflege nicht selbständig verrichten und Mahlzeiten nicht selbständig allein einnehmen können, sondern es auch insoweit einer Motivation, Anleitung und Überwachung durch die Eltern bedarf, setzt die Revision Stichhaltiges nicht entgegen.
Der Oberste Gerichtshof ist als Revisionsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden. Weder die Beweiswürdigung noch die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen sind revisibel.
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