Spruch:
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss als nichtig behoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung in einem mit drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzten Senat aufgetragen.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab mit Urteil vom 20. 1. 2000 (ON 56) dem Begehren des Klägers zur Gänze statt.
Mit Beschluss vom 12. 7. 2000 (ON 59) wies das Erstgericht eine vom Kläger selbst verfasste "Berufung" mangels Beschwer zurück. Diese Entscheidung erging, wie sich aus dem auf der Urschrift dieses Beschlusses angebrachten Abstimmungsvermerk ergibt (AS 355), in einem Senat, der aus einer Berufsrichterin als Vorsitzende und zwei fachkundigen Laienrichtern besetzt war.
Das Rekursgericht gab dem vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Es traf seine Entscheidung in einem aus drei Berufsrichtern zusammengesetzten Senat. Gemäß "§ 11a Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z e (gemeint wohl: Z 3) sowie nach Abs 2 lit a (gemeint wohl: Abs 2 Z 2 lit a)" (ASGG) seien der Entscheidung fachkundige Laienrichter nicht beizuziehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Vorlage der Berufung nach Einholung der Berufungsbeantwortung aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass des Revisionsrekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch einen Senat (unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter) entschieden. Wenn auch die Vorsitzende gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG zur Zurückweisung der Berufung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter befugt gewesen wäre, ist auch die im vorliegenden Fall unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergangene Entscheidung, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 9/68 näher begründet hat, durch § 11a Abs 1 ASGG gedeckt.
Gemäß § 11a Abs 2 ASGG haben die Oberlandesgerichte durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen, zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 2 - 4 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden, die a) nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefasst hat; b) über den Kostenpunkt sowie 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nichtöffentlicher Sitzung befunden wird. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in einem Dreirichtersenat ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter kommt im vorliegenden Fall nur nach der Bestimmung des § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG in Betracht. Wie der erkennende Senat jedoch in der Entscheidung SSV-NF 9/68 bereits ausgesprochen hat, ist die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren nach dieser Bestimmung von der Besetzung abhängig, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a Abs 2 ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor (SSV-NF 9/68; 9 ObA 155/95; 8 ObA 119/98b; RIS-Justiz RS0089164; RS0077781; RS0089161). Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ASGG nichtig und musste aus diesem Grund behoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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