Rechtssatz
Antrag an den Verfassungsgerichtshof, im Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, Artikel 70 (Bundesgesetz, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird [Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz]), in § 1 Z 1 die nachstehende Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben: "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)".
Mit Wirkung vom 1.1.2002 wurde §1 Z1 KGEG dahin neu gefasst — dass österreichische Staatsbürger — die im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten — Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung haben (Z1 des Bundesgesetzes — mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert wird — BGBlI 2002/40).
10 ObS 51/02a | OGH | 16.04.2002 |
Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 8.3.2002, G308/01 ua, Anträge des Oberlandesgerichtes Innsbruck, die Wortfolge "mittelost- oder osteuropäischer Staaten (wie Albaniens, Bulgariens, Polens, der ehemaligen Sowjetunion, Rumäniens, der ehemaligen Tschechoslowakei, des ehemaligen Jugoslawiens)" in §1 Z1 KGEG, Art70 Budgetbegleitgesetz 2001 als verfassungswidrig aufzuheben, ab. (T1) |
10 ObS 118/02d | OGH | 16.04.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.März2002, G21-26/02-3, G34/02-3, G38, 39/02-3, G53/02-3, G47-49/02-4 und G79/02-3, den Antrag mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die vom Obersten Gerichtshof sowie von den Oberlandesgerichten Graz und Wien in ihren Gesetzesprüfungsanträgen vorgebrachten Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 8.3.2002, G 308, 312/01, über Anträge des Oberlandesgerichts Innsbruck entschieden hat. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_010OBS00400_01Y0000_001
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