Rechtssatz
Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen.
7 Ob 2398/96i | OGH | 02.04.1997 |
nur: Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. (T1)<br/>Beisatz: Sie wirkt bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Abhandlungsgericht oder dem Gerichtskommissär zur Kenntnis gelangt ist und dem Verfahren zugrundegelegt wird. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_010OBS00037_9400000_001
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