OGH 10ObS379/02m

OGH10ObS379/02m10.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gertraud H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Stabauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. September 2002, GZ 11 Rs 201/02m-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2002, GZ 16 Cgs 232/00m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die am 23. 10. 1949 geborene Klägerin, die keinen Berufsschutz genießt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Nach den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes kann die Klägerin aufgrund ihres medizinischen Leistungskalküls jedenfalls noch die Verweisungstätigkeiten einer Verpackungsarbeiterin leichter Werkstücke oder einer Adjustiererin verrichten. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich bei diesen beiden Verweisungstätigkeiten um einfache Tätigkeiten, die vom Versicherten nach nur kurzer Unterweisung ausgeübt werden können (vgl in diesem Sinne auch 10 ObS 8/90 u.v.a.). Die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht unter offenkundiger Anwendung des § 269 ZPO über die Anforderungen in den beiden genannten Verweisungsberufen getroffenen Feststellung kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (10 ObS 346/00f ua; RIS-Jusitz RS0040046).

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht die in

§ 255 Abs 3 ASVG enthaltene Zumutbarkeitsformel ("............ durch

eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die

ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit

zugemutet werden kann ...........") einer Verweisung auf Tätigkeiten,

die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht entgegen, sondern soll nur in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müsste (SSV-NF 2/34; 5/45; 6/12 ua; RIS-Jusitz RS0084991).

Die Klägerin war nach den Feststellungen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Reinigungskraft tätig. Es ist kein Grund ersichtlich und es wird auch in den Revisionsausführungen nicht näher begründet, weshalb ihr die genannten Verweisungstätigkeiten einer Verpackungsarbeiterin leichter Werkstücke oder einer Adjustiererin unter billiger Berücksichtigung der früher von ihr ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könnten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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