OGH 10ObS356/99x (RS0113680)

OGH10ObS356/99x23.5.2000

Rechtssatz

Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist.

Normen

BPGG §4a
BPGG §4a idF BGBl I 1998/111

10 ObS 356/99xOGH23.05.2000
10 ObS 153/00yOGH27.06.2000

Vgl auch; nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen somit - sowie nach der bisherigen Rechtslage - nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist, wenn aufgrund weiterer Behinderungen die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung gegeben sind. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist daher analogiefäig. (T2)

10 ObS 386/01iOGH14.05.2002

Auch; nur: Die in § 4a BPGG enthaltenen diagnosebezogenen Mindesteinstufungen schließen nicht aus, dass aufgrund der funktionsbezogenen Beurteilung ein höheres Pflegegeld zu leisten ist. In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T3)

10 ObS 210/02hOGH22.10.2002

Auch; nur: In den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1186 BlgNR 20. GP 13) ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Addition der bei dieser funktionellen Beurteilung ermittelten Stundenwerte mit den der Mindesteinstufung zugrunde liegenden Zeitwerten nicht zulässig ist. (T4); Beisatz: Ebenso ist es nicht möglich, den Aufwand im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft dadurch doppelt zu veranschlagen, dass er einerseits zur Überschreitung des Schwellenwerts von 180 Stunden und andererseits auch noch zur Begründung der für die Pflegegeldstufe 5 normierten Voraussetzungen (dauernde Bereitschaft) herangezogen wird. (T5)

10 ObS 403/02sOGH14.01.2003

Vgl auch; Beis wie T5

10 ObS 7/06mOGH24.01.2006

Dokumentnummer

JJR_20000523_OGH0002_010OBS00356_99X0000_001

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