OGH 10ObS353/97b

OGH10ObS353/97b4.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, Arbeitnehmer, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag.Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, wegen Rückforderung von Krankengeld (Streitwert S 5.679,10), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Juni 1997, GZ 12 Rs 137/97x-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. März 1997, GZ 11 Cgs 72/96k-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 8.10.1991 als Dienstnehmer bei der Firma Voith-Werke beschäftigt. Vom 8.6.1995 bis 2.6.1996 war er arbeitsunfähig infolge Krankheit. Sein Dienstverhältnis endete am 24.5.1996. Infolge Nichtverbrauchs von Urlaub stand dem Kläger bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 49 Versicherungstagen zu. In der am 29.5.1996 in der Außenstelle Traun der beklagten Gebietskrankenkasse eingelangten Abmeldung des Klägers wurde vom Dienstgeber der 24.5.1996 als Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der 12.7.1996 als Ende des Entgeltanspruches angegeben. Eine Qualifikation des über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehenden Entgeltanspruches - als Anspruch auf Urlaubsentschädigung - ist in dieser Abmeldung nicht enthalten. Deshalb hielt die Beklagte am 19.6.1996 bei dem Dienstgeber telefonisch Rücksprache und brachte in Erfahrung, daß der Kläger für den Zeitraum vom 25.5. bis 12.7.1996 Urlaubsentschädigung bezogen hat. Bereits am 28.5.1996 hatte ihm die Beklagte Krankengeld für die Zeit vom 25. bis 27.5.1996 und am 31.5.1996 Krankengeld für die Zeit vom 28.5. bis 2.6.1996 in Höhe von insgesamt S 5.679,10 überwiesen.

Mit Bescheid vom 19.9.1996 verpflichtete die Beklagte den Kläger zur Rückzahlung des für den Zeitraum 25.5. bis 2.6.1996 bezogenen Krankengeldes in der genannten Höhe. Als Begründung wurde angeführt, die Beklagte habe nachträglich festgestellt, daß der Kläger Anspruch auf Urlaubsentschädigung habe, die ein Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstelle, weshalb während dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG ruhe. Nach § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sei der Kläger zur Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Versicherungsleistung verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des Krankengeldes Abstand zu nehmen. Es sei zu keinem Ruhen dieses Anspruchs gekommen, überdies sei der Rückforderungstatbestand nicht erfüllt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Dem Kläger sei im Zeitraum Mai und Juni 1996 nicht bekannt gewesen, daß die vom Dienstgeber gewährte Urlaubsentschädigung etwas mit seinem Anspruch auf Krankengeld zu tun habe; er sei vielmehr davon ausgegangen, daß er nach Beendigung des Krankenstandes die Auszahlung des offenen Urlaubes beanspruchen könne. Da der Bezug von Urlaubsentschädigung zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung und damit gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG auch zu einem Ruhen des Krankengeldanspruches für diesen Zeitraum führe, habe der Kläger das Krankengeld für den Zeitraum 25.5. bis 2.6.1996 zu Unrecht bezogen. Es fehle aber an einem Rückforderungstatbestand. Voraussetzung für eine Rückforderung nach der von der Beklagten geltend gemachten Bestimmung des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sei die nachträgliche Feststellung eines arbeitsrechtlichen Anspruches, nicht jedoch ein dem Versicherungsträger erst nachträgliches Bekanntwerden eines schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Anspruches. Voraussetzung für eine Rückforderung sei daher, daß das Kriterium der Doppelleistung erst nach Erbringung der Sozialversicherungsleistung entstanden sei. Im Fall des Klägers sei die arbeitsrechtliche Leistung (Anspruch auf Urlaubsentschädigung) jedoch bereits mit Ende des Dienstverhältnisses und somit vor der Erbringung der Sozialversicherungsleistung entstanden, weshalb eine Rückforderung nicht in Betracht komme.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies und gleichzeitig den Kläger schuldig erkannte, der Beklagten das genannte Krankengeld binnen vier Wochen zurückzuzahlen. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß durch die Auszahlung der Urlaubsentschädigung ein Ruhen des Krankengeldes nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bewirkt worden sei. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Erstgerichtes nahm das Berufungsgericht jedoch das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nach § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG an. Für die Beklagte habe bei der am 28.5.1996 erfolgten Überweisung des Krankengeldes keinerlei Grund für die Annahme bestanden, daß dieser Anspruch wegen eines Anspruchs auf Weiterleistung von Geld- und Sachbezügen im Sinne des § 143 Abs 1 ASVG ganz oder teilweise ruhen könnte. Auch nach Einlangen der Abmeldung des Klägers von der Pflichtversicherung durch den Dienstgeber am 29.5.1996 sei das Ruhen noch nicht eindeutig erkennbar gewesen. Erst nach einer Rückfrage habe sich herausgestellt, daß das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich am 24.5.1996 endete und der Bezug von Urlaubsentschädigung als Entgeltanspruch vom 25.5. bis 12.7.1996 die Pflichtversicherung erst mit 12.7.1996 beendet habe. Die gegenteilige Auslegung würde dazu führen, daß sich der Krankenversicherungsträger Umstände anrechnen lassen müßte, die er selbst bei Einhaltung der Meldebestimmungen durch den Dienstgeber gar nicht kennen könnte. Nach § 33 Abs 1 ASVG hätten Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die Meldefrist habe hier erst am 13.7.1996 begonnen und am 19.7.1996 geendet. Der Krankenversicherungsträger hätte in solchen Fällen regelmäßig keine Möglichkeit mehr, das nach seinem damaligen Kenntnisstand zwar zu Recht, wie sich nunmehr jedoch nachträglich herausgestellt habe, tatsächlich zu Unrecht gewährte Krankengeld vom Versicherten gemäß § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG zurückzufordern. Hingegen wäre nach Ansicht des Erstgerichtes dieser Rückforderungstatbestand offenbar dann erfüllt, wenn beispielsweise zwischen dem Kläger und seinem Dienstgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses ein Streit darüber bestanden hätte, ob noch ein offener Urlaubsanspruch bestehe und ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung in einer zeitlich nach dem Krankengeldbezug liegenden Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt worden wäre. Eine sachliche Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Behandlung sei nicht erkennbar. Weiters sei zu berücksichtigen, daß ein Versicherter im Erkrankungsfall auch dann die aus der Sozialversicherung in Betracht kommenden Geldleistungen, insbesondere das Krankengeld erhalten solle, wenn nicht eindeutig feststehe, daß er ohnedies einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe. Wenn sich aber ein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch nachträglich herausstelle, solle der Versicherte die bereits bezogene Geldleistung nicht neben dem Lohn behalten können. Im vorliegenden Fall sei der Beklagten erst nach Auszahlung der Geldleistung bekannt und somit von ihr festgestellt worden, daß ein Anspruch des Klägers auf die gewährte Leistung nicht bestanden habe. Ein Verlust des Rückforderungsrechts nach § 107 Abs 2 ASVG sei somit nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Stattgebung seines Klagebegehrens.

Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß Bezüge von Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sind, als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen und daß daraus auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit folgt (10 ObS 146/97m; 10 ObS 233/97f; 10 ObS 290/97p). An dieser auch von den Vorinstanzen vertretenen und vom Kläger in seiner Revision nicht mehr bekämpften Rechtsauffassung ist festzuhalten.

Nach § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG sind Geldleistungen zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden. Diese Bestimmung wurde durch die 31. ASVG-Nov BGBl 1974/775 geschaffen. Nach den Gesetzesmaterialien (1286 BlgNR 13. GP, 15) stand diese Novellierung im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Entgeltfortzahlungsgesetzes und stellte auf Leistungen aus der Krankenversicherung ab. Dadurch wurde für Fälle, in denen sich wegen eines nachträglich festgestellten Bezuges aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, daß eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu Unrecht erbracht wurde, die nachträgliche Korrektur dieser Leistung ermöglicht. Für diese Fälle wurde ein von subjektiven Momenten unabhängiger Rückforderungstatbestand geschaffen (SSV-NF 2/29, 2/127 mwN). In der zuletzt genannten Entscheidung wurde ausgeführt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß es sich bei der nachträglichen Feststellung um eine Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung handeln müsse; die Voraussetzungen dieses Rückforderungstatbestandes seien auch dann erfüllt, wenn nachträglich ein Vergleich über mit der Krankengeldleistung zeitlich kongruente Weiterleistung von Geld- oder Sachbezügen abgeschlossen werde (SSV-NF 2/127 = SozSi 1991, 128). In einer weiteren Entscheidung legte der Senat dar, die Wortfolge "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge" dürfe nicht im Sinne von "wegen eines dem Versicherungsträger, der Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich bekannt gewordenen Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge" mißverstanden werden (10 ObS 62/91 = ARD 4283/21/91 = DRdA 1991, 396 mit zustimmender Besprechung von Flemmich, der darauf verwies, in der Praxis werde diese Bestimmung oftmals als rigoroser Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers bei sämtlichen nachträglich bekanntgewordenen Weiterleistungen von Geld- und Sachbezügen angewendet, auch wenn dem Versicherungsträger an dieser nachträglichen Bekanntwerdung ein erhebliches Verschulden treffe).

Der Senat sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsauffassung abzugehen. Dem Erstgericht ist daher beizupflichten, daß die Wortfolge des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG "wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches...." nicht im Sinne von "wegen eines dem Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich bekanntgewordenen Anspruches" oder auch im Sinne "wegen eines vom Versicherungsträger, der die Leistungen zu Unrecht erbracht hat, nachträglich festgestellten Anspruches" auszulegen ist. Im vorliegenden Fall ist also entscheidend, wann der Anspruch des Klägers auf Urlaubsentschädigung "festgestellt" wurde. Der bisherigen Rechtsprechung des Senates ist zu entnehmen, daß eine solche Feststellung mit gerichtlichem Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich erfolgen kann. Dies setzt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, einen vorangegangenen Streit darüber voraus, ob etwa noch ein offener Urlaubsanspruch bestehe und ob dieser durch eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung abzugelten sei. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Zahlung des Entgelts voraus; weiters den Nichtverbrauch dieses Urlaubs sowie schließlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf eine der in § 9 Abs 1 Z 1 bis 6 UrlG angeführten Arten, sodaß ein Verbrauch des Urlaubs in natura nicht mehr möglich ist. Liegt auch nur eine dieser Voraussetzung nicht vor, steht ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht zu. Das Entstehen des Anspruchs hängt allerdings nicht von dessen Geltendmachung ab (Kuderna, Urlaubsrecht2 161 Rz 6 zu § 9). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung wird mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, wobei entscheidend das rechtliche Ende ist und nicht jener Zeitpunkt, in dem eine auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Willenserklärung dem Erklärungsempfänger zugeht (Kuderna aaO Rz 12 mwN).

Entgegen der vom Erstgericht geteilten Auffassung des Klägers kommt es bei dieser Rechtslage aber nicht darauf an, wann der hier in Rede stehende Anspruch auf Urlaubsentschädigung "entstanden" ist, sondern darauf, wann er "festgestellt" wurde. Der Begriff "nachträglich festgestellter Anspruch" im § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG erlaubt nur dann eine sinnvolle Anwendung des Rückforderungsrechtes, wenn er von dem nachträglichen Entstehen eines Anspruches abgegrenzt wird. Auch im Falle der gerichtlichen Geltendmachung einer Urlaubsentschädigung ist der Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden, "festgestellt" wird er jedoch erst durch die gerichtliche Entscheidung oder mit gerichtlichem Vergleich. Obwohl also das Entstehen des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nicht von dessen Geltendmachung abhängt und der Anspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, kann von einer "Feststellung" dieses Anspruches doch frühestens dann gesprochen werden, wenn dieser Anspruch vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht und von diesem außergerichtlich anerkannt wird. Erst mit diesem außergerichtlichen Anerkenntnis des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruchs kann dieser als "festgestellt" gelten; im Falle der Bestreitung dieses Anspruchs muß der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten, wodurch sich die Feststellung seines Anspruchs hinauszögert. Nicht entscheidend ist aber, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, wann der Krankenversicherungsträger von der Feststellung dieses Anspruchs Kenntnis erlangt.

Im vorliegenden Fall ist, wie sich aus der eigenen Aussage des Klägers ergibt, davon auszugehen, daß sein Anspruch auf Urlaubsentschädigung zwar mit Ende des Arbeitsverhältnisses am 24.5.1996 entstanden war, jedoch infolge der erst im Juni 1996 erfolgten Endabrechnung mit seinem Arbeitgeber "festgestellt" wurde. Da diese Feststellung des Anspruchs auf Urlaubsentschädigung nach der zuletzt am 31.5.1996 erfolgten Überweisung von Krankengeld lag, handelt es sich um einen "nachträglich festgestellten Anspruch" auf Weiterleistung des Entgeltes, sodaß nicht dazu Stellung genommen werden muß, ob es darauf ankommt, wann der Versicherungsträger die betreffende Zahlung geleistet hat oder aber darauf, wann er darüber entschieden hat.

Daraus ergibt sich, daß der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG erfüllt ist, weshalb der Revision im Ergebnis ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (hinsichtlich des Klägers) und § 77 Abs 1 Z 1 ASGG (hinsichtlich der Beklagten).

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