Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Zu der einzig strittigen Frage, ob auch Urlaubsabfindungen als das Ruhen eines Krankengeldanspruches auslösender Geldbezug vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 3 ASVG umfaßt sind, hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in seinen Entscheidungen 10 ObS 146/97m vom 10.6.1997 und 10 ObS 233/97f vom 12.8.1997 ausführlich Stellung genommen. § 49 Abs 3 ASVG bestimmt jene Vergütungen, Zulagen, Beihilfen usw, die nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und 2 leg cit gelten. Mit Wirksamkeit vom 1.5.1996 ist § 49 Abs 3 Z 7 allerdings durch das StrukturanpassungsG 1996 BGBl 201 unmißverständlich dahin geändert worden, daß "nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen" - anders als etwa Abfertigungen - entgegen der bis dahin geltenden Fassung vom Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 und 2 nicht mehr ausgenommen sein sollen. Die Absicht des Novellengesetzgebers ist damit evident:
Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen sollten künftighin als beitragspflichtiges Entgelt behandelt werden und damit zu einer entsprechenden Verlängerung des Pflichtversicherungsverhältnisses führen können (RV 72 BlgNr 20. GP 253). Daraus folgt aber auch das Ruhen eines Krankengeldanspruches nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG wegen Anspruchs auf Weiterleistung von mehr als der Hälfte der Geldbezüge vor dem Antritt der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Urlaub in Geld. Nach der geltenden Rechtslage wäre es nicht angebracht (und damit auch nicht sachgerecht), einem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum sowohl Urlaubsabfindung als auch Krankengeld zu zahlen (10 ObS 146/97m und 10 ObS 233/97f).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit diesen Ausführungen im Einklang. Die Höhe des vom Rückforderungsanspruch betroffenen Betrages bildet dabei im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt, sodaß sich Ausführungen hiezu erübrigen können.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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