10 ObS 347/88 | OGH | 05.12.1989 |
Veröff: SZ 62/195 |
10 ObS 153/02a | OGH | 28.05.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Ist hingegen der Wohnort des Versicherten abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen, sodass die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, gegebenenfalls zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann. (T1) |
10 ObS 121/09f | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2) |
10 ObS 145/14t | OGH | 16.12.2014 |
Beis wie T1; Beisatz: Allein die Tatsache, dass die Haltestelle einer Buslinie, die nur einen eingeschränkten Arbeitsmarkt erschließt, in 10 Minuten Gehzeit erreichbar ist, schließt die der Sphäre des Versicherten zuzuordnende „Abgelegenheit“ eines Wohnorts noch nicht aus: Wesentlich kann vielmehr sein, ob andere Einwohner (Pendler) üblicherweise und in zumutbarem Ausmaß private Pkw benützen, um zu einer – sei es auch etwas weiter entfernten – Haltestelle eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels zu gelangen, das das Erreichen eines größeren Arbeitsmarkts ermöglicht. (T3) |
10 ObS 156/14k | OGH | 24.02.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T4) |
10 ObS 28/18t | OGH | 17.04.2018 |
Beis wie T1 |
10 ObS 42/18a | OGH | 26.06.2018 |
Beis wie T3; Beisatz: Das dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Kostenargument kommt dann nicht zum Tragen, wenn auch Versicherte in einer vergleichbaren Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind. (T5) |
10 ObS 126/22k | OGH | 17.01.2023 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8800000_007
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