Normen
10 ObS 315/00x | OGH | 22.05.2001 |
10 ObS 119/03b | OGH | 01.07.2003 |
Auch; Beisatz: Bei der Kostenerstattung beziehungsweise beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. (T1) |
10 ObS 68/04d | OGH | 21.06.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Aber: Im völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung eines Versicherten im häuslichen Bereich besteht bei verfassungskomformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen. (T2) |
10 ObS 67/04g | OGH | 14.12.2004 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
10 ObS 35/05b | OGH | 26.04.2005 |
Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom 18. 3. 2005, V 97/03-13, aufgehobene Satzungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt eines generalisierten Maßstabs zu substituieren ist. Erst dann, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Tarifpositionen nicht gegeben ist, ist die Höhe des Kostenzuschusses nach einem objektiven Marktpreis zu bemessen. (T3) |
10 ObS 103/19y | OGH | 18.02.2020 |
Beisatz: Zuspruch des in der Satzung der beklagten Partei festgesetzten Kostenzuschusses für medizinische Hauskrankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich unter Ablehnung einer Leistungsverpflichtung der beklagten Partei nach Marktpreisen. (T4) |
10 ObS 100/22m | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung einer Leistungsverpflichtung nach Marktpreisen für Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T5) |
10 ObS 86/22b | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beis nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_006
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