OGH 10ObS2/93 (RS0012170)

OGH10ObS2/9311.5.1993

Rechtssatz

Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt (Petrasch in Rummel 2. Auflage; ABGB, Rz 5 zu § 530 ABGB). Es soll dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern und enthält zumeist das Recht auf Wohnung (Benützung des "Austragsstüberls"), Unterhalt und Fürsorge (Koziol-Welser 9. Auflage II170).

Normen

ABGB §530 A
ABGB §530 B
ABGB §881 Abs3

10 ObS 2/93OGH11.05.1993

Veröff: SZ 66/60

1 Ob 70/02dOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Das Ausgedinge kann nicht nur der Versorgung des Hofübergebers allein, sondern auch der Versorgung naher Angehöriger (insbesondere der Ehegattin oder des Ehegatten) dienen. (T1)

3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung des Hofübergebers oder naher Angehöriger dienende und daher auf dessen (deren) Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedenartiger Leistungspflichten zu einer Einheit. (T2)

5 Ob 44/15dOGH14.07.2015

Vgl auch; nur T2

4 Ob 236/15gOGH27.01.2016

Vgl auch; Beisatz: Ein Ausgedinge kann auch zur Versorgung naher Angehöriger des Übergebers bedungen werden (hier: behinderte Geschwister). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_010OBS00002_9300000_001

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