OGH 10ObS281/94 (RS0084713)

OGH10ObS281/946.12.1994

Rechtssatz

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. Dabei ist auf die faktische bisherige Arbeitssituation des Anspruchswerbers in seinem Betrieb Bedacht zu nehmen.

Normen

ASVG §120 Abs1 Z2
GSVG §106 Abs3

10 ObS 281/94OGH06.12.1994
10 ObS 2172/96aOGH22.10.1996

Auch; Beisatz: Endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten nach seiner Krankschreibung, so daß er in der Folge während des Krankenstandes in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mehr stand, so ist auch für die Zeit nach Ende dieses Dienstverhältnisses bei Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gegeben sind, auf die Anforderungen dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. (T1)

9 ObA 15/98sOGH20.05.1998

nur: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_003

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