Normen
ASVG §120 Abs1 Z2
GSVG §106 Abs3
10 ObS 281/94 | OGH | 06.12.1994 |
10 ObS 2172/96a | OGH | 22.10.1996 |
Auch; Beisatz: Endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten nach seiner Krankschreibung, so daß er in der Folge während des Krankenstandes in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mehr stand, so ist auch für die Zeit nach Ende dieses Dienstverhältnisses bei Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gegeben sind, auf die Anforderungen dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen. (T1) |
9 ObA 15/98s | OGH | 20.05.1998 |
nur: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist kein medizinischer Begriff, sondern das Ergebnis rechtlicher Würdigung eines bestimmten Sachverhaltes, nämlich die Beurteilung der auf Grund der medizinischen Befunde festzustellenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten in Beziehung zur bisherigen Beschäftigung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941206_OGH0002_010OBS00281_9400000_003
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