Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der am 15.7.1943 geborene Kläger war seit Ablegung der Fahrschullehrerprüfung im Jahr 1974 als Fahrschullehrer tätig. Dabei handelt es sich um eine leichte im Stehen und Sitzen auszuübende Tätigkeit, bei der ein weiter Spielraum nach eigenem Ermessen besteht. Pädagogische Fähigkeiten, Geduld und Kontaktfreude sind dabei erforderlich.
Der Kläger kann aufgrund seines Leidenszustandes nur mehr leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen und nur fallweise im Gehen oder Stehen durchführen. Sitzende Tätigkeiten sind nicht eingeschränkt, Stehen und Gehen ist nur etwa 10 Minuten pro Stunde zumutbar. Arbeiten an erhöht exponierten Stellen sind wie auch Arbeiten in gebückter Haltung (unterhalb Tischniveau) sowie Zwangshaltungen der Brust- und Lendenwirbelsäule nur mehr fallweise zumutbar, während Arbeiten in Nässe und Kälte auszuschließen sind. Die Grob- und Feinfunktion der linken Hand ist voll erhalten, die der rechten Hand endlagig eingeschränkt. Es besteht die Notwendigkeit einer Diät, die auch von zu Hause mitgebracht werden kann. Dem Kläger ist derzeit die Zurücklegung von Anmarschwegen bis zu 500 m in einem Zug möglich. Beim Kläger treten Schmerzen auf, wenn er neben einem Fahrschüler sitzend die Bremse betätigen muß. Der Zustand besteht seit Antragstellung. Eine Leidenspotenzierung liegt nicht vor.
Der Kläger ist aufgrund seines Leistungskalküls in der Lage, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Praktischer Fahrunterricht ist dem Kläger jedoch nach der Meinung der Vorinstanzen nicht zumutbar. Für den ausschließlich theoretischen Unterricht an Fahrschulen durch Fahrschullehrer stehen am allgemeinen Arbeitsmarkt in Österreich Posten nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung; regelmäßig ist daneben auch praktischer Fahrunterricht zu erteilen. Eine Verweisung des Klägers auf den Verweisungsberuf des technischen Kalkulanten wäre mit einer Einschulung (Umschulung) verbunden, die einen Zeitraum von fünf bis sechs Monaten erfordern würde. Ein technischer Kalkulant muß über EDV-Kenntnisse verfügen, er arbeitet Belegungspläne (Maschinenbelegungspläne) aus, erstellt Kalkulationen etc. Für eine in Verwendungsgruppe III eingestufte Büroangestelltentätigkeiten wäre eine Einschulung in einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten erforderlich.
Der Kläger begehrt Berufsunfähigkeitspension ab 1.12.1996.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger eine vorläufige Zahlung in Höhe von S
8.300 monatlich zu erbringen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht eine Verweisung des Klägers auf den einzig möglichen Verweisungsberuf des technischen Kalkulanten im Hinblick auf das Alter des Klägers und den Umstand, daß mit einer Umschulung in der Dauer von fünf bis sechs Monaten zu rechnen ist, als nicht gerechtfertigt. Die Berufsfähigkeit des Klägers sei auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten ähnlicher Ausbildung und gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten herabgesunken.
Das Berufungsgericht änderte in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab.
In seiner rechtlichen Begründung ließ es die Frage der Verweisbarkeit des Klägers auf den Beruf des technischen Kalkulanten dahingestellt. Der Kläger unterliege dem Kollektivvertrag für Angestellte in den Kraftfahrschulen Österreichs. Seine Tätigkeit sei als höhere nicht kaufmännische Tätigkeit und sohin als Angestelltentätigkeit einzuordnen. Sein Pensionsanspruch sei daher nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Der maßgebliche Kollektivvertrag enthalte kein für die Prüfung der Verweisbarkeit geeignetes Verwendungsgruppenschema. Die Gehaltstafel gehe lediglich von der Einteilung der Dienstnehmer in Fahrschullehrer, Fahrlehrer, Büroangestellte und Bürolehrlinge aus. Mangels eines Verwendungsgruppenschemas im Kollektivvertrag sei eine analoge Anwendung des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs möglich. Die Tätigkeit des Klägers als Fahrschullehrer, der außer der Absolvierung einer Fachschule für Maschinenbau keine anderen technischen Angestelltentätigkeiten verrichtet habe, rechtfertige eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten, aber auch des Kollektivvertrages für die technischen Angestellten des Gewerbes. Es handle sich um technische oder kaufmännische Arbeiten, die der Angestellte im Rahmen des von ihm erledigten Auftrages selbständig nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen erledige. Die selbständige Erteilung von Fahrunterricht bzw von theoretischem Unterricht zur Vermittlung eines technischen und praktischen Wissens entspreche der Einstufung technischer Angestellter der Verwendungsgruppe 3 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Eine Verweisung auf eine Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 2 und damit auch auf die Tätigkeit eines Telefonisten sei deshalb zulässig. Diese seien unter der Verwendungsgruppe 2 des Kollektivvertrages angeführt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Klagebegehren vollinhaltlich Folge zu geben.
Die beklagte Partei nahm von der Erstattung der Revisionsbeantwortung Abstand.
Die Revision ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsgruppenversicherung, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes des Versicherten ein Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausgeübt werden kann. Dabei ist in der Regel von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld (10 ObS 170/98t, 10 ObS 211/98x). Dieses umfaßt alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 9/21; 10 ObS 170/98t). Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe ist nicht davon abhängig, welchem Kollektivvertrag der Versicherte angehört, sondern von der Ähnlichkeit der Ausbildung und Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten (SSV-NF 9/103). Bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeit ist daher für die Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe die Art der ausgeübten Beschäftigung maßgebend (SSV-NF 9/21). Im vorliegenden Fall der Beruf des Fahrschullehrers.
Der Kollektivvertrag für die Angestellten in den Kraftfahrschulen Österreichs enthält zwar Gehaltstafeln für Fahrschullehrer, Fahrlehrer und Büroangestellte, jedoch nur innerhalb der Berufsgruppe Büroangestellte ein Beschäftigungsgruppenschema ähnlich dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs.
Grundsätzlich wird nach ständiger Rechtsprechung vom Verwendungsgruppenschema ausgegangen und die Verweisung auf Tätigkeiten, die eine Verwendungsgruppe niedriger eingestuft sind, für zulässig erachtet (SSV-NF 3/13, 5/136, 6/53, 9/103, 10/85, 10 ObS 287/97x ua).
Der Oberste Gerichtshof hat aber auch ausgesprochen, daß auf die Leitlinien für die Einstufung unter Beachtung vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs herangezogen werden kann, wenn einem Kollektivvertrag eine Einreihung in ein bestimmtes Verwendungsgruppenschema wie im Falle des Klägers nicht entnommen werden kann (SSV-NF 8/49, 9/103; 10 ObS 2240/96a). Im vorliegenden Fall sind in den in diesem Kollektivvertrag angeführten Kategorien Fahrschullehrer und Fahrlehrer nicht Dienstnehmer völlig unterschiedlicher Qualifikationsebenen zusammengefaßt (SSV-NF 8/49, SSV-NF 9/103). Die genannten Grundsätze können immer dann angewendet werden, wenn die kollektivvertragliche Einstufung den einzigen Anhaltspunkt für die Qualifikation der Tätigkeit bildet, sie können aber in dieser Form nicht schematisch auf alle Fälle übertragen werden. Liegen darüber hinaus andere Kriterien für die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit vor, so sind auch diese zu beachten und bei Prüfung der Frage der Verweisung auf eine bestimmte andere Tätigkeit zu berücksichtigen.
Der Beruf des Fahrschullehrers wie auch des Fahrlehrers ist ein solcher mit überwiegend technischer Qualifikation (10 ObS 211/98x). Die Berechtigung als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen Unterricht zu erteilen, darf nach § 116 Abs 1 KFG grundsätzlich nur Personen erteilt werden, die vertrauenswürdig sind, seit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Klassen oder Unterklassen von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen und die glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. Vom Erfordernis des Besitzes eines Reifeprüfungszeugnisses kann der Landeshauptmann in Ausnahmefällen befreien (§ 116 Abs 2 KFG).
Vor Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung ist ein Gutachten eines rechtskundigen und eines technischen Sachverständigen über die Lehrbefähigung auf Grund der Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung zu erstellen. Die Lehrbefähigungsprüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung (§ 118 KFG). Es wird dabei auch die Fähigkeit der zusammenhängenden Rede und korrekten Aussprache und des Vortrages verlangt, die dem Niveau eines Absolventen einer höheren Schule entspricht (Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht Bd II, 1078).
Es sind sohin nicht nur die pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse ausschlaggebendes Kriterium für die Verweisung, sondern vor allem die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Für die Verweisung können sohin auch technische Berufe von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herangezogen werden (vgl SSV-NF 7/125). Dabei bestimmt jedoch der bisherige Beruf das Verweisungsfeld, dessen Besonderheiten und sozialer Wert auch für die Verweisung mitbestimmend ist. Daher läßt sich im vorliegenden Fall die Angestelltentätigkeit des Klägers nicht schematisch mit kollektivvertraglichen Tätigkeiten im Handelskollektivvertrag vergleichen. Die bei Einstufung eines Angestellten in die Beschäftigungsgruppe 3 grundsätzlich zulässige Verweisung auf eine in Beschäftigungsgruppe 2 genannte Telefonistentätigkeit, die im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs als Angestelltentätigkeit im technischen Dienst genannt ist (SSV-NF 6/53, 10 ObS 287/97x), scheidet im vorliegenden Fall aus.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits die Verweisung eines Fahrlehrers, sohin eines Angestellten mit überwiegend technischer Qualifikation auf einen kaufmännischen Beruf, auf die Arbeit in einer Briefeinlauf- und Abfertigungsstelle abgelehnt (10 ObS 360/97g, 10 ObS 211/98x), weil es sich um eine anders gelagerte Sparte handelt. Zu SSV-NF 9/103 wurde ein Kessel- und Turbinenwärter, für den die Kessel- und Turbinenwärterprüfung Voraussetzung für seine Berufsausübung ist, der als technischer Angestellter der Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrages für die Angestellten der Industrie höhere nichtkaufmännische Dienste leistete, auf die Tätigkeit eines Telefonisten verwiesen. Die Fachprüfung eines Kessel- und Turbinenwärters ist nicht einer als Berufserfordernis für den Fahrschullehrer notwendigen Ausbildung gleichzuhalten.
Nach § 116 Abs 1 KFG ist für den Beruf des Fahrschullehrers neben weiteren Voraussetzungen ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis Berufsvoraussetzung, so daß unabhängig davon, daß in Ausnahmefällen davon dispensiert werden kann, ein entsprechend hohes Niveau an Kenntnissen und Fähigkeiten gefordert wird. Infolge der besonderen Qualifizierung in solchen oder vergleichbaren Fällen scheidet eine Verweisung auf den niedrigst qualifizierten Angestelltenberuf des Telefonisten aus. Im Hinblick auf das in der Praxis verlangte hohe Niveau der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten würde dabei dem Grundsatz, daß der bisherige Beruf das Verweisungsfeld bestimmt, nicht entsprochen. Von einer Ähnlichkeit der Ausbildung und einer Gleichwertigkeit der Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG kann beim Beruf des Telefonisten, der höchstens eine Unterweisung oder kurze Einschulung erfordert, keine Rede sein.
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der Kläger theoretischen Unterricht als Fahrschullehrer erteilen könnte, hiefür aber nicht ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Die Sachverhaltsgrundlage reicht für eine abschließende Beurteilung nicht hin. Vorerst kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob der Kläger tatsächlich von der Ausübung seines bisherigen Berufes ausgeschlossen ist. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zugrunde, daß der Kläger in seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet nicht mehr eingesetzt werden könne, weil er nicht mehr in der Lage sei, praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Die Grundlagen für diesen Schluß sind nicht klar. Einerseits wurde festgestellt, daß der Kläger wegen Abnützungserscheinungen in den Sprunggelenken die Pedale beim Schulfahren nicht bedienen könne, ohne daß die medizinischen Sachverständigen die Pedalbetätigung ausdrücklich ausschlossen. Im weiteren wird dies damit begründet, daß er hiezu wegen Beschwerden in der Brust- und Lendenwirbelsäule nicht in der Lage sei (S 4 bzw S 6 des Ersturteiles). Diese Begründungen sind nicht vereinbar. Es erscheint auch nicht ausreichend aufgeklärt, wieso der Kläger einerseits einen Fußmarsch von 500 m in einem Zug zurücklegen kann, andererseits aber von der Betätigung von Pedalen gänzlich ausgeschlossen sein soll. Zu berücksichtigen ist dabei, daß in Fahrschulen regelmäßig Fahrzeuge neuester Bauart verwendet werden, die durchwegs mit Bremskraftverstärkern ausgerüstet sind, so daß für die Pedalbetätigung ein nur äußerst geringer Kraftaufwand erforderlich ist, wobei das Eingreifen des Fahrlehrers durch Betätigung des Bremspedales beim Schulfahren auch nicht die Regel ist, sondern nur gelegentlich erfolgt. Dafür spricht auch, daß nach dem KFG die Erteilung praktischen Fahrunterrichtes auch außerhalb einer Fahrschule vorgesehen ist ("Übungsfahrt"), wobei das Fahrzeug gar nicht mit Doppelpedalen ausgerüstet sein muß. Die Frage, ob dem Kläger unter Berücksichtigung dieser Umstände tatsächlich die Erteilung praktischen Fahrunterrichtes nicht mehr möglich ist, wird im weiteren Verfahren in erster Linie zu klären sein. Im übrigen ist der Kläger nach den Ergebnissen des Verfahrens noch im Besitz eines Führerscheines. Sollte sich ergeben, daß er nicht mehr in der Lage ist, auch nur gelegentlich das Bremspedal zu betätigen, so wären auch die Voraussetzungen für das weitere aufrechte Bestehen der Lenkerberechtigung nicht mehr erfüllt, weil dann, wenn ein Fahrzeug selbst gelenkt wird, Pedalbetätigung wesentlich häufiger erforderlich ist als bei der Erteilung praktischen Fahrunterrichtes.
Erörtert wurde im Verfahren auch, daß Fahrlehrer im Rahmen des praktischen Fahrunterrichtes in der Lage sein müssen, Pannen zu beheben, allenfalls einen Reifenwechsel vorzunehmen. Damit ist aber keineswegs gesagt, daß ein Fahrlehrer dies selbst vorzunehmen hat. Aufgabe des Fahrlehrers ist es, den Schülern die für die Ablegung der Lenkerprüfung erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln. Selbst wenn die für die Behebung von Pannen und auch zum Wechseln eines Rades notwendigen körperlichen Anforderungen das Leistungskalkül überschreiten würden, würde dies den Kläger von einer weiteren Tätigkeit als Fahrlehrer nicht ausschließen. Abgesehen davon, daß solche Pannen nur äußerst selten auftreten, wäre es ausreichend, daß der Kläger den Fahrschülern die zur Behebung derartiger Pannen nötigen Anleitungen gibt, was durchaus im Rahmen der Vermittlung von praktischen Kenntnissen liegt; eine eigene manuelle Mitarbeit ist nicht erforderlich. Im übrigen besteht in Österreich ein dichtes Netz an Pannendiensten, die bei Bedarf in Anspruch genommen werden können.
Aber selbst wenn diese ergänzenden Erhebungen zum Ergebnis führen sollten, daß der Kläger nicht mehr in der Lage ist, praktischen Fahrunterricht zu erteilen, steht der Ausschluß von seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet nicht fest. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, daß der Kläger auf die ausschließliche Erteilung von theoretischem Unterricht nicht verwiesen werden könne, weil hiefür eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen nicht zur Verfügung stehe. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung, für die jedoch die Feststellungsgrundlage fehlt. Ist die Zahl der in einem bestimmten Beruf bestehenden Arbeitsplätze nicht notorisch - wovon hier ausgegangen werden kann - so ist die Zahl der auf dem österreichischen Arbeitsmarkt bestehenden Arbeitsplätze zahlenmäßig festzustellen; im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist sodann die Frage zu beantworten, ob diese Zahl für eine Verweisung hinreicht. Wieviel Arbeitsplätze für Fahrschullehrer, die nur theoretischen Unterricht erteilen, in Österreich bestehen, wurde jedoch nicht festgestellt.
Selbst wenn diese Zahl unter 100 liegen sollte, könnte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Fahrschulbereich nicht mehr einsetzbar ist. Zu prüfen wäre nämlich, ob und wieviele Arbeitsplätze in Fahrschulen bestehen, bei denen der Dienstnehmer neben der Erteilung von theoretischem Unterricht verschiedene organisatorische Aufgaben im Rahmen des Ausbildungsbetriebes (Anmeldung neuer Schüler, Vorbereitung der Unterlagen für die behördliche Zulassung zur Prüfung, Organisation von Erste-Hilfe-Kursen, Einteilung des praktischen Fahrunterrichtes, Abnahme der fahrschulinternen Vorprüfung, Organisation der Prüfungstermine, notwendige Veranlassungen für den Prüfungsablauf etc) übernimmt, jedoch keinen praktischen Fahrunterricht zu erteilen hat. Auf eine solche Mischverwendung müßte sich der Kläger verweisen lassen, zumal es sich um Arbeiten handelt, die mit seiner bisherigen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und die keine nennenswerte zusätzliche Ausbildung erfordern. Erst wenn die Prüfung dieser Fragen ergeben sollte, daß der Kläger in seinem bisherigen Tätigkeitsgebiet nicht mehr einsetzbar ist, stellt sich die Frage der Verweisung auf andere Berufe. Das Erstgericht hat - ausgehend von dem von ihm unterstellten Ergebnis, daß der Kläger nicht mehr als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig sein könne - die Verweisung auf die Tätigkeit eines technischen Kalkulanten für zulässig erachtet. Allein darauf, daß der Kläger die Bundesgewerbeschule, Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen hat, kann dies nicht gegründet werden. Wie bereits oben dargestellt, bestimmt der zuletzt ausgeübte Beruf das Verweisungsfeld; dieses umfaßt alle Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind. Auszugehen ist daher bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Wie schon der Begriff des Berufsschutzes zum Ausdruck bringt, soll bei Prüfung der Verweisung an den letzten Beruf angeknüpft werden. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt dabei keine Bedeutung zu. Allein daraus, daß es sich sowohl beim Fahrschullehrer wie auch dem technischen Kalkulanten um technische Berufe handelt sowie daß dem Kläger im Rahmen seiner 1960 abgeschlossenen Schulausbildung Kenntnisse vermittelt wurden, die ein technischer Kalkulant benötigt, kann die Zulässigkeit der Verweisung nicht abgeleitet werden. Wesentlich ist daher das Anforderungsprofil an einen technischen Kalkulanten, die von ihm benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten. Dieses steht jedoch nicht fest. Erst aufgrund der Gegenüberstellung der für die bisherige Tätigkeit des Klägers erforderlichen Ausbildung und der hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit den entsprechenden Anforderungen des Berufes eines technischen Kalkulanten kann die Frage beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Verweisung des Klägers auf diesen Beruf vorliegen. Bedeutung kommt dabei auch der für die Tätigkeit eines technischen Kalkulanten nach den Feststellungen notwendigen Nach- bzw Umschulung zu. Der Inhalt der im Rahmen einer solchen Ausbildung vermittelten Kenntnisse steht nicht fest. Hieraus könnten aber Anhaltspunkte für die Klärung der Frage gewonnen werden, ob der technische Kalkulant der Berufsgruppe zuzuordnen ist, die im vorliegenden Fall den Verweisungsrahmen bestimmt.
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