Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen mit 166,56 EUR (darin 27,76 EUR USt) bestimmten Teil der Revisionskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21. 9. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag vom 28. 3. 2000 der am 14. 5. 1955 geborenen Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil die Klägerin nicht berufsunfähig sei.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr ab dem Stichtag (1. 4. 2000) die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin ab 1. 4. 2000 eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und trug der beklagten Partei auf, bis zur bescheidmäßigen Feststellung der Pensionshöhe eine vorläufige Zahlung von monatlich 800 EUR ab 1. 12. 2002 zu erbringen.
Es ging von folgenden, im Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen aus:
Die Klägerin, die in der ehemaligen DDR im Jahr 1982 die Lehre zur Fachverkäuferin abgeschlossen hat, war seit 1991 als Erzieherin im"A***** E*****-Haus" tätig. Diese Tätigkeit entspricht qualifizierter Sozialarbeit. Aufgrund ihrer - im Einzelnen festgestellten - Leidenszustände ist die Klägerin nur noch für leichte körperliche Arbeiten geeignet. Arbeiten in gebückter Haltung sind nur fallweise möglich. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten in ständiger Nässe und Kälte sowie unter dauernder Einwirkung bronchialschleimhautreizender Dämpfe und Gase sowie von Staub. Es ist ihr nur noch durchschnittlicher Zeitdruck zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann die Klägerin unter keinen Umständen wieder aufnehmen. Es sind auch alle Tätigkeiten auszuschließen, welche situativ an die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erinnern, also jeder Umgang mit Kindern oder emotionell sehr belastende Tätigkeiten. Der Klägerin ist auch Umgang mit Erwachsenen nicht zumutbar, wenn dieser Umgang dergestalt ist, dass sie Entscheidungen zu treffen hat, wie das in Sozialarbeiterberufen erforderlich ist. Wenn sie nur vollkommen neutrale Handlungen setzen muss, kann die Klägerin mit Erwachsenen Kontakt haben. Es ist nicht der permanente, sondern jeder Parteien- und Kundenverkehr, sowohl mit Kindern als auch mit Erwachsenen ausgeschlossen, wenn die Klägerin bei diesem Kontakt Entscheidungen treffen muss. Wenn die Klägerin nur Kundenkontakt als Verkäuferin - sowohl mit Kindern als auch mit Erwachsenen - hat, kann sie nur einmal pro Stunde kurz Entscheidungen treffen, also nicht als wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit, wie das bei einer Verkäuferin der Fall ist. Bei der Klägerin ist jede Sozialarbeiterinnentätigkeit - auch eine Sachbearbeitertätigkeit - ausgeschlossen, weil eine Sozialarbeiterin immer wieder über menschliche Schicksale zu entscheiden hat. Die Klägerin ist derzeit aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit einer entsprechenden Angstsymptomatik und einer Panikstörung mit Vermeidungsverhalten nicht in der Lage, alleine Anmarschwege - sei es mit dem eigenen PKW, sei es mit öffentlichen Verkehrsmitteln - zu schaffen. Eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin ist grundsätzlich möglich. Dass die Besserung dergestalt ist, dass die Klägerin wieder als Sozialarbeiterin - auch nur vom Schreibtisch aus mit nur eingeschränktem Kundenkontakt - arbeiten kann, ist zumindest in der nächsten Zeit und auch in der ferneren Zukunft sehr unwahrscheinlich, allerdings nicht vollkommen ausgeschlossen. Eine solche Besserung könnte frühestens Ende 2004 eintreten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Besserung des Leistungskalküls erzielbar ist, ist jedoch gering. Ließe sich die Klägerin auf der verhaltenstherapeutischen Station im AKH Wien sechs bis acht Wochen stationär behandeln, bestünden gute Chancen, dass sie danach die Anmarschwege sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch zu Fuß oder mit dem eigenen PKW wieder schafft. Der Klägerin ist ein Übersiedeln und Wochenpendeln derzeit nicht zumutbar. Ob dies nach einer stationären Behandlung der genannten Art zumutbar wäre, kann erst nach Durchführung der Behandlung beurteilt werden.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, bei der Klägerin liege dauernde Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG vor. Sie könne qualifizierte Sozialarbeit vor allem wegen der Zeitdruckeinschränkung, wegen der Einschränkung des Kontaktes sowohl mit Kindern als auch mit Erwachsenen und emotionell sehr belastenden Tätigkeiten in keiner Form mehr ausüben. Was die Anmarschwege betreffe, sei eine Besserung nach einem sechs- bis achtwöchigen stationären Aufenthalt zu erwarten. In Hinsicht auf die übrigen Leistungseinschränkungen sei aber eine Besserung sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht vollkommen ausgeschlossen. Weil eine Besserung des Leistungskalküls sehr unwahrscheinlich sei, sei die Berufsunfähigkeitspension unbefristet zuzusprechen gewesen. Eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASVG habe erst nach Aufgabe der Beschäftigung zugesprochen werden können.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte es - dem Berufungsantrag entsprechend - dahin ab, dass es die begehrte Berufsunfähigkeitspension bis zum 31. 12. 2004 zuerkannte, der beklagten Partei auftrug, eine vorläufige Zahlung von 800 EUR ab 1. 12. 2002 bis 31. 12. 2004 zu erbringen, und das Mehrbegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension über den 31. 12. 2004 hinaus abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung. Rechtlich führte es aus, aus den Materialien zu § 256 ASVG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung einen Grundsatz der befristeten Zuerkennung der Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit geschaffen habe. Damit habe der Gesetzgeber der befristeten gegenüber der unbefristeten Pensionsgewährung eine gewisse Vorrangstellung eingeräumt. Daraus folge, dass sich das Verhältnis zwischen der "Regel und Ausnahme" im Vergleich zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 gewandelt habe. Auf Basis der Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 habe die unbefristete Gewährung der Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit als "Regel" und die befristete Zuerkennung wegen bloß vorübergehender Invalidität als "Ausnahme" angesehen werden können. Dies sei nun nicht mehr der Fall. Dementsprechend könne die Rechtsprechung, dass eine zeitliche Befristung der Pension nur dann vorzunehmen sei, wenn mit dem Wegfall der Berufsunfähigkeit in absehbarer Zeit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet werden könne, nur noch modifiziert zum Tragen kommen. Es erweise sich im Hinblick auf die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke eine Modifikation dahin als erforderlich, dass bereits eine konkrete Besserungsfähigkeit des die Berufsunfähigkeit bewirkenden Gesundheitszustands dazu führe, dass mit befristeter Zuerkennung vorzugehen sei. Das Berufungsgericht habe bislang die Auffassung vertreten, dass der Beweis der dauernden Berufsunfähigkeit voraussetze, dass das Gericht die volle Überzeugung darüber erlange, dass eine Besserung nicht mehr zu erwarten sei. Eine solche Überzeugung könne nur gebildet werden, wenn es sehr unwahrscheinlich sei, dass noch eine Besserung eintreten werde. Dem gegenüber habe der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 130/01t ausgeführt, dass auch bei einer geringen Aussicht auf Besserung, die Pension nur noch befristet zuzuerkennen sei. Bestünden Chancen auf eine Besserung des Leidenszustands, könne von dauernder Invalidität nämlich keine Rede sein. Daher habe die Klägerin auch trotz der geringen Wahrscheinlichkeit einer kalkülsrelevanten Besserung ihres Leidenszustandes nur Anspruch auf eine befristete Pensionsleistung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, es im Sinn einer Zurückweisung der Berufung der beklagten Partei, in eventu im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat von der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung nicht Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Die Revisionswerberin beharrt zunächst auf ihrem in der Berufungsbeantwortung vertretenen Standpunkt, die Berufung sei unzulässig, weil sie von der nicht rechtsmittellegitimierten "PVA Landesstelle Niederösterreich" eingebracht worden sei. In der Berufung werde die beklagte Partei weder mit ihrem richtigen Namen noch mit ihrem richtigen Sitz bezeichnet.
Dem ist zu erwidern:
Die ursprünglich beklagte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten wurde mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2003 mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zur Pensionsversicherungsanstalt zusammengeführt (§ 538a Abs 1 ASVG). Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit (§ 538a Satz 2 ASVG iVm § 32 Abs 1 ASVG). Mit 1. 1. 2003 sind alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergegangen (§ 538a Abs 2 ASVG). Partei dieses Verfahrens war ab 1. 1. 2003 die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien (§ 25 Abs 1 Z 2 lit a ASVG). Bei der Hauptstelle und den Landesstellen handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (SSV-NF 1/71; 4/136; 5/44 ua), nur um Einrichtungen des Versicherungsträgers, die seine Verwaltung zu führen haben (§ 418 ASVG), aber keine Rechtspersönlichkeit besitzen. Wenngleich die beklagte Partei in der Berufung nur mit der üblichen Abkürzung "PVA" bezeichnet und ihr Sitz nicht richtig angegeben wurde, so ist es doch eindeutig, dass die Berufung im Namen des beklagten Versicherungsträgers erhoben wurde. Die Beifügung "Landesstelle Niederösterreich" und die Angabe deren Anschrift sind unbeachtlich.
2. In der Sache macht die Revisionswerberin geltend, nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 256 ASVG in der vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 geltenden Fassung liege vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit nur vor, wenn zu erwarten wäre (begründete Aussicht bestünde), dass sich der gesundheitliche Zustand des (der) Versicherten, der das Absinken seiner (ihrer) Arbeitsfähigkeit unter das gesetzliche Mindestmaß herbeigeführt habe, mit Sicherheit oder doch hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit soweit bessern werde, dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorläge. Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit sei nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es genüge vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich sei. An diesen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob vorübergehende oder dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliege, habe die Neufassung des § 256 ASVG durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 nichts geändert. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 130/01t, wonach dann, wenn noch Chancen auf Besserung des Leidenszustands bestünden, von dauernder Invalidität nicht die Rede sein könne, stehe daher in Widerspruch zur bisher ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Hiezu wurde erwogen:
Vorweg ist daran zu erinnern, dass der in § 256 Abs 3 idF Strukturanpassungsgesetz 1996 vorgesehene Ausschluss der Klagemöglichkeit gegen den Ausspruch der befristeten Gewährung der Pension in einem Bescheid nicht im Weg der Analogie auf einen Rechtsmittelausschluss des (der) Versicherten im Fall der Zuerkennung einer befristeten Pensionsleistung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder das Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ausgedehnt werden darf (SSV-NF 16/119 und 121).
§ 256 ASVG sah bereits in seiner Stammfassung (BGBl 1955/189) vor, dass die Invaliditätsrente bei vorübergehender Invalidität für eine bestimmte Frist zuerkannt werden kann (Satz 1). Bestand nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monats nach deren Wegfall beantragt, so war die Rente für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen (Satz 2). Durch die 9. ASVG-Nov (BGBl 1965/13) wurden die Worte "Invaliditätsrente" und "Rente" durch "Invaliditätspension" und "Pension" ersetzt.
Der Oberste Gerichtshof sprach dazu aus, vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit sei nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Es genüge vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen werde, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustands in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich sei (RIS-Justiz RS0085150).
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201, trat insofern eine Änderung der Rechtslage ein, als seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag gebühren. Besteht die geminderte Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der Befristung weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde. Die Pension ist ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, "wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist" (Abs 2).
Zugleich gab der Gesetzgeber die Unterscheidung von dauernder und vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) bei den Anspruchsvoraussetzungen auf (§§ 254 Abs 1 Z 1 und 2, 271 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG aF; §§ 254 Abs 1, 271 Abs 1 ASVG idF Art 34 Z 97 und 109 Strukturanpassungsgesetz 1996).
Die Erläuternden Bemerkungen zur RV 72 BlgNR 20. GP 248 führen dazu aus:
"...Im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen an sich soll der Grundsatz der befristeten Zuerkennung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit den Pensionsversicherungsträgern eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Invaliditäts- (Berufsunfähigkeits-, Dienstunfähigkeits-)pensionen ermöglichen. Durch die auf Antrag erfolgende Weitergewährung der Pension bei Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit kommt es zu keiner Verschlechterung in den Rechten des Leistungsbeziehers; in der Vergangenheit zutage getretene Schwierigkeiten beim Entzug von unbefristet zuerkannten Pensionen aufgrund des Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit würden jedoch in Hinkunft nicht mehr auftreten. Sinnvollerweise muss jedoch vom Grundsatz der Befristung abgesehen werden, wenn auch unter Bedachtnahme auf die Weiterentwicklung der medizinischen Behandlungsmethoden infolge des körperlichen oder geistigen Zustandes des (der) Versicherten dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist."
Zur neuen Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 130/01t = SSV-NF 15/63 ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) nicht vorliegen, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen. Er hat in dieser, einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension betreffenden Entscheidung die Begründung des Berufungsgerichts für zutreffend erachtet, wonach
- der Pensionswerber die objektive Beweislast dafür trage, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen,
- der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Pension nur erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann,
- es auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht nicht ankommt, sondern entscheidend ist, dass eine Besserung nicht ausgeschlossen werden kann.
An der in der eben genannten Entscheidung geäußerten Auffassung, dass von dauernder Invalidität im Sinn des § 256 Abs 2 ASVG nicht auszugehen ist, wenn - auch geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen, ist festzuhalten, entspricht sie doch den dargelegten, mit der Neufassung des § 256 ASVG verfolgten Intentionen des Gesetzgebers, die grundsätzliche Befristung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu verankern.
Die weitere Ausführung in dieser Entscheidung, für die Zuerkennung einer unbefristeten Pension müsse eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen, darf nicht dahin verstanden werden, dass dauernde Berufsunfähigkeit (Invalidität) jedenfalls anzunehmen sei, wenn sie länger als 24 Monate dauert. Zum einen kann nämlich die Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon vor der den Stichtag auslösenden Antragstellung bestanden haben und somit länger als zwei Jahre dauern. Auch in diesem Fall sieht § 256 Abs 1 ASVG eine Gewährungsdauer von längstens zwei Jahren vor, sofern nicht dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) anzunehmen ist. Zum anderen zeigt die in § 256 Abs 1 Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert (vgl 10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84; 10 ObS 53/02w = SSV-NF 16/24).
Da im vorliegenden Fall die Voraussetzung einer unbefristeten Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension (§ 256 Abs 2 ASVG) nicht festgestellt ist, musste der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zusprechen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0085871).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)