OGH 10ObS193/94 (RS0085150)

OGH10ObS193/9418.10.1994

Rechtssatz

Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. Hier: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Durchführung einer rein medikamentösen antidepressiven Behandlung in höchstens sechs Monaten siebzig Prozent bei Durchführung einer kombinierten antidepressiven Behandlung achtzig Prozent.

Ergangen zu § 256 idF vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996

 

Normen

ASVG §256

10 ObS 193/94OGH18.10.1994
10 ObS 253/94OGH20.06.1995

Auch

10 ObS 130/01tOGH22.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Indizierungen zu § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 erfolgen unter RIS-Justiz RS0115354. (T1)

10 ObS 242/03sOGH09.11.2004

nur: Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. (T2)

10 ObS 188/04aOGH07.03.2006

Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/31

10 ObS 206/06aOGH20.03.2007

Vgl; Beisatz: Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann. (T3)

10 ObS 13/10zOGH09.02.2010

Auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996. (T4)<br/>Beisatz: Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen; vielmehr obliegt es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen wird. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist dagegen vom Versicherten zu beweisen. (T5)

10 ObS 42/11sOGH21.07.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

10 ObS 40/15bOGH30.07.2015

Vgl auch; Beisatz: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, nunmehr RS0130217. (T6); Veröff: SZ 2015/76

10 ObS 89/15hOGH02.09.2015

Vgl auch; Beis wie T6

10 ObS 54/21wOGH19.05.2021

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_010OBS00193_9400000_001

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