European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00024.17B.0221.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen war es nicht so, dass die Klägerin und ihr Gatte im Juli oder August 2014 in der Bezirksstelle der beklagten Wiener Gebietskrankenkasse für den ***** Bezirk einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld abgeben wollten und der Schalterbedienstete die Entgegennahme dieses Antrags verweigert hätte. Mit ihren Ausführungen, wonach eine persönliche Übergabe dieses Antrags erfolgt sei, entfernt sich die Revision von diesen Feststellungen, sodass sie insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS‑Justiz RS0043312 ua).
2. Im Weg einer außerordentlichen Revision kann nur eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit wahrgenommen werden (vgl RIS‑Justiz RS0042155; RS0042762), sodass die Rechtsmittelwerberin zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen, gehalten gewesen wäre (vgl RIS‑Justiz RS0043027). Mit ihren Ausführungen in diesem Zusammenhang wendet sich die Revisionswerberin aber wiederum gegen die vom Erstgericht getroffene und oben im Wesentlichen wiedergegebene Negativfeststellung, womit sie in unzulässiger Weise die im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung bekämpft (RIS‑Justiz RS0069246 ua).
3. Die von der Revisionswerberin geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RIS‑Justiz RS0042963).
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