Rechtssatz
Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage.
10 ObS 447/89 | OGH | 06.02.1990 |
nur: Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. (T1) <br/>Veröff: SSV - NF 4/15 |
10 ObS 39/92 | OGH | 16.06.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Dass es viele Betriebe gibt, in denen Büroangestellten eine Mittagspause etwa von einer Stunde eingeräumt wird, ist allgemein bekannt. (T2) |
10 ObS 125/13z | OGH | 22.10.2013 |
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt bei (Büro‑)Tätigkeiten, die nicht mit Kundenverkehr verbunden sind. (T3)<br/>Beisatz: Zusätzliche Pausen beeinflussen den Arbeitsablauf im Hinblick auf deren Länge, zeitliche Lagerung, Vorhersehbarkeit etc den Arbeitsablauf in ganz unterschiedlicher Weise und stellen an die Toleranz des Arbeitgebers ganz unterschiedliche Anforderungen, weshalb immer auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verweisungstätigkeiten mit regelmäßigen Publikums- und Kundenkontakten. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_010OBS00209_8800000_001
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