Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei bekämpft in ihrer Revision, die keine Revisionsgründe enthält, lediglich die Feststellung der Vorinstanzen, daß zusätzlich erforderliche Arbeitspausen von 10 bis 15 Minuten nach jeweils zwei Arbeitsstunden in dem für die Klägerin allein in Frage stehenden Verweisungsberuf einer Bürohilfskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstnehmers nicht toleriert werden.
Benötigt ein Versicherter über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Arbeitspausen, so ist eine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen besteht, bei denen die Einhaltung dieser Pausen gewährleistet ist. Ob dies der Fall ist, ist eine Tatfrage (10 Ob S 209/88).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht, gestützt auf das berufskundliche Sachverständigengutachten, festgestellt, daß die für die Klägerin notwendigen zusätzlichen Arbeitspausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers nicht toleriert werden, das Berufungsgericht hat diese Feststellung als unbedenklich übernommen. Eine weitere Bekämpfung mit Revision ist daher ausgeschlossen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)