OGH 10ObS20/24z

OGH10ObS20/24z12.3.2024

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg als Arbeits‑ und Sozialgericht zu 30 Cgs 110/22g anhängigen Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. H* B*, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Pflegegeld, im Verfahren über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend Richter des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00020.24Z.0312.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

1. Der „Antrag auf sofortige Wiederaufnahme“ wird zurückgewiesen.

2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die beleidigende Äußerungen oder Beschimpfungen enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

 

Begründung:

[1] Der Antragsteller begehrte zu 30 Cgs 110/22g des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits‑ und Sozialgericht die Gewährung von Pflegegeld. Mit Urteil vom 20. Oktober 2022 wies das Landesgericht Korneuburg die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 29. März 2023 zu 8 Rs 31/23 x nicht Folge.

[2] Mit der am 13. April 2023 beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Eingabe lehnte der Antragsteller die drei am Berufungsurteil mitwirkenden (Berufs‑)Richter des Oberlandesgerichts Wien als befangen ab.

[3] Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Antrag zurück.

[4] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 129/23b nicht Folge.

[5] Mit seinem am 23. Februar 2024 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten „Antrag auf sofortige Wiederaufnahme“ begehrt der Kläger erkennbar die neuerliche Entscheidung über seinen Rekurs durch einen anderen Senat des Obersten Gerichtshofs. Auch die an der Entscheidung 10 ObS 129/23b beteiligten, namentlich genannten Mitglieder des 10. Senats hätten sich bei der Entscheidung über seinen Rekurs – nicht näher bezeichneter – „Vorsatzstraftaten […] iSd § 530 ZPO“ schuldig gemacht.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der „Antrag auf sofortige Wiederaufnahme“ ist unzulässig.

[7] 1. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG die oberste Instanz in Zivil‑ und Strafrechtssachen ist, sind seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar (RS0116215; RS0117577). Der – die Ablehnungssache beendende – Beschluss des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 129/23b kann daher durch ein Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden (7 Ob 114/22y vom 9. November 2022 ua).

[8] 2. Nach § 530 Abs 1 ZPO kann zwar gegen jede „die Sache erledigende Entscheidung“ Wiederaufnahmeklage erhoben werden. Nicht bekämpfbar sind damit allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (1 Ob 176/14k; 3 Ob 48/06i), zu denenauch im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidungen zählen (RS0120566).

[9] Die vom Antragsteller (erkennbar) angestrebte, auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage ist daher kein zulässiges Mittel, um die im Ablehnungsverfahren ergangene (höchstgerichtliche) Entscheidung zu beseitigen.

[10] 3. Kommt – wie hier – eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Wiederaufnahmegründe von vornherein nicht in Betracht, weil keine die Sache erledigende Entscheidung vorliegt, scheidet auch eine Anwendung des § 537 ZPO aus (2 Nc 43/19z vom 9. 1. 2020; 8 Nc 5/06m ua).

[11] Die unzulässige Wiederaufnahmeklage ist somit durch den erkennenden Senat zurückzuweisen.

[12] 4. Gemäß § 86a Abs 1 ZPO ist ein Schriftsatz mit beleidigenden Äußerungen nach einem ergebnislosen Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen. Dies ist in einem Aktenvermerk festzuhalten; eine beschlussmäßige Entscheidung hat darüber nicht zu ergehen (§ 86a Abs 1 ZPO).

[13] Der Oberste Gerichtshof hat dem Antragsteller auch in jüngster Zeit wiederholt auseinandergesetzt, dass unklare, unvollständige oder unverständliche sowie mit Beschimpfungen und Drohungen verbundene Anträge in Zukunft ohne Verbesserungsversuch und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden (1 Nc 92/23d; 1 Nc 12/23i uva). Auch die vorliegende Eingabe enthält wüste Beschimpfungen und substanzlose Vorwürfe schwerer Straftaten gegenüber namentlich genannten Personen, sodass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 86a Abs 1 ZPO vorliegen.

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